Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Joob-Plattform
Stand: April 2025
Vorbemerkung: Die Joob-Plattform (im Folgenden „Joob“) bietet einen Online-Service zur Vermittlung von kurz- oder langfristigen Arbeitsverhältnissen zwischen privaten oder gewerblichen Arbeitgebern einerseits und Arbeitsuchenden (im Folgenden „Jobber“) andererseits. Joob ist kein Arbeitgeber, sondern tritt ausschließlich als Vermittler auf. Die nachfolgenden AGB regeln die Nutzungsbedingungen der Plattform und sind in drei Teile gegliedert, die jeweils für die unterschiedlichen Nutzergruppen gelten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend meist die männliche Form (z. B. „Jobber“, „Arbeitgeber“) verwendet; sie umfasst jedoch alle Geschlechter gleichermaßen.
Die AGB gliedern sich in folgende Bereiche:
- Teil I: Bestimmungen für Arbeitnehmer („Jobber“)
- Teil II: Bestimmungen für Arbeitgeber (Privatpersonen)
- Teil III: Bestimmungen für Arbeitgeber (Unternehmen)
Alle Nutzer der Plattform erklären sich mit den für sie jeweils geltenden Bestimmungen sowie den allgemeinen Schlussbestimmungen einverstanden, sobald sie die Joob-Plattform nutzen, sich registrieren oder einen Vermittlungsvertrag über Joob schließen.
I. Bestimmungen für Arbeitnehmer („Jobber“)
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Anwendungsbereich: Dieser Teil I der AGB gilt für alle natürlichen Personen, die sich auf der Joob-Plattform als Arbeitsuchende registrieren oder die Plattform nutzen, um Jobangebote von Arbeitgebern zu erhalten (im Folgenden „Jobber“).
1.2. Leistungsgegenstand: Joob betreibt eine Online-Plattform, auf der Jobber und Arbeitgeber in Kontakt treten können. Joob stellt technisch die Möglichkeit bereit, dass Jobber Jobangebote einsehen und sich darauf bewerben können. Joob selbst wird nicht Vertragspartei eines späteren Arbeits- oder Dienstvertrags zwischen Jobber und Arbeitgeber.
1.3. Begriffsbestimmungen: Jobber sind Personen, die über Joob eine Stelle oder einen Auftrag suchen. Arbeitgeber sind private oder unternehmerische Auftraggeber, die über Joob Jobber für Arbeitsleistungen suchen. Vermittlung im Sinne dieser AGB ist das Zusammenführen von Jobber und Arbeitgeber durch Joob zum Zweck des Abschlusses eines Arbeits- oder Dienstleistungsvertrags. Plattform bezeichnet die von Joob bereitgestellte Web-App, etwaige mobile Apps sowie Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, WhatsApp), über die die Vermittlung abgewickelt wird.
2. Vertragsgegenstand und Rolle von Joob
2.1. Vermittlungsplattform: Joob tritt ausschließlich als Vermittler und technischer Dienstleister auf. Joob ermöglicht es Jobbern, mit potenziellen Arbeitgebern in Kontakt zu kommen. Joob ist nicht Arbeitgeber des Jobbers und wird keine Arbeitsverträge mit Jobbern schließen. Ein Vertragsverhältnis über die Arbeitsleistung kommt ausschließlich direkt zwischen dem Jobber und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande, sobald beide Seiten sich auf eine Zusammenarbeit einigen. Joob hat auf den Inhalt dieses Vertrags zwischen Jobber und Arbeitgeber keinen Einfluss und wird nicht Vertragspartner desselben.
2.2. Keine Verantwortung für Arbeitsverhältnis: Aus dem Vermittlungscharakter folgt, dass Joob keine Gewährleistung oder Haftung für die Erfüllung der zwischen Jobber und Arbeitgeber vereinbarten Pflichten übernimmt. Insbesondere ist Joob nicht verantwortlich, wenn ein Arbeitgeber seinen Pflichten (z. B. Zahlung des Arbeitsentgelts) nicht nachkommt oder wenn der Jobber die Arbeitsleistung nicht wie vereinbart erbringt. Joob schuldet lediglich die ordnungsgemäße Vermittlung gemäß diesen AGB, nicht jedoch den Erfolg oder Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
2.3. Nutzungsvertrag mit Joob: Mit der Registrierung als Jobber auf der Plattform kommt ein Nutzungsvertrag zwischen dem Jobber und Joob zustande, der durch diese AGB geregelt wird. Durch die Bewerbung auf ein Jobangebot über Joob akzeptiert der Jobber zusätzlich die Bedingungen dieses Vermittlungsprozesses. Joob behält sich vor, für bestimmte Vermittlungen gesonderte Vereinbarungen zu treffen; individuelle Absprachen zwischen Joob und Nutzern gehen dann diesen AGB vor, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
3. Registrierung und Nutzerkonto
3.1. Registrierungspflicht: Die aktive Nutzung der Joob-Plattform als Jobber erfordert eine vorherige Registrierung und Anlage eines Nutzerkontos. Hierfür sind wahrheitsgemäße Angaben zur Person (Name, Kontaktdaten etc.) erforderlich. Der Jobber darf sich nur einmal registrieren und muss bei Änderungen (z. B. neue Anschrift oder Telefonnummer) seine Angaben im Profil aktualisieren.
3.2. Altersbeschränkung: Der Jobber versichert mit der Registrierung, dass er mindestens 15 Jahre alt ist und – soweit gesetzlich erforderlich – über die Einwilligung der Erziehungsberechtigten verfügt. Personen unter 18 Jahren dürfen sich registrieren, sofern sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich beschäftigt werden dürfen.
3.3. Zugangsdaten: Der Jobber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Login, Passwort) geheim zu halten und den Zugang zum Konto vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Das Nutzerkonto ist personengebunden und nicht übertragbar. Eine missbräuchliche Nutzung des Kontos durch Dritte ist unverzüglich Joob mitzuteilen. Joob haftet nicht für Schäden aus unberechtigter Kontonutzung, sofern Joob kein Verschulden trifft.
3.4. Ablehnung und Sperrung: Joob kann eine Registrierungsanfrage im Einzelfall ablehnen oder ein bestehendes Nutzerkonto sperren, wenn sachliche Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Jobber bei der Registrierung falsche Angaben gemacht hat, die Plattform missbräuchlich nutzt, gegen wesentliche Pflichten dieser AGB verstößt oder gesetzliche Bestimmungen verletzt. In solchen Fällen kann Joob den Jobber vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung ausschließen (vgl. auch Ziff. I.11. dieser AGB).
4. Leistungen von Joob und Vermittlungsprozess
4.1. Job-Angebote: Joob bietet registrierten Jobbern die Möglichkeit, Jobangebote von Arbeitgebern einzusehen. Die Veröffentlichung neuer Jobangebote erfolgt in der Regel über einen Benachrichtigungskanal (z. B. einen WhatsApp-Broadcast oder eine Community-Gruppe), dem der Jobber beitritt (siehe Ziff. I.7.). Jedes Jobangebot enthält die wesentlichen Informationen (Art der Tätigkeit, Einsatzort, voraussichtliche Dauer/Zeitpunkt, ggf. Vergütungsvorstellung des Arbeitgebers u.a.), jedoch in anonymisierter Form ohne direkte Kontaktdaten des Arbeitgebers.
4.2. Bewerbung auf Jobs: Interessiert sich ein Jobber für ein veröffentlichtes Jobangebot, kann er sich über einen individuellen Link zum jeweiligen Angebot direkt bewerben. Über diesen Link gelangt der Jobber auf die Joob-Plattform, wo er ein Profil erstellen bzw. vervollständigen und seine Bewerbung bestätigen kann. Der Jobber muss ggf. vor Absendung der ersten Bewerbung diesen AGB zustimmen (falls nicht bereits bei Registrierung erfolgt). Mit der Bewerbung willigt der Jobber ein, dass sein Profil (mit den von ihm angegebenen Daten wie Qualifikationen, Erfahrungswerte, Foto etc.) dem entsprechenden Arbeitgeber zugänglich gemacht wird.
4.3. Profil und Auswahl: Joob kann die vom Jobber eingegebenen Profildaten in eine für Arbeitgeber einsehbare Form bringen. Zum Schutz der Privatsphäre können sensible Daten (vollständiger Name, Kontaktmöglichkeiten) bis zur erfolgreichen Vermittlung anonymisiert oder gekürzt dargestellt werden. Der Arbeitgeber erhält anhand des Profils einen Eindruck vom Jobber und entscheidet, ob er den Jobber für das Jobangebot in Betracht zieht. Joob kann – insbesondere wenn mehrere Bewerbungen vorliegen – einen Matching-Prozess durchführen, in dem Bewerbungen vorgefiltert oder passende Kandidaten vorgeschlagen werden. Ein Anspruch des Jobbers auf Berücksichtigung bei einem bestimmten Jobangebot besteht nicht.
4.4. Kein Vermittlungserfolg garantiert: Joob garantiert nicht, dass ein Jobber tatsächlich eine gewisse Anzahl an Jobangeboten erhält oder dass eine Bewerbung zum Erfolg führt. Die Zahl und Passgenauigkeit der Jobangebote hängt von der Nachfrage der Arbeitgeber sowie vom Profil des Jobbers (Qualifikationen, Verfügbarkeit, Region etc.) ab. Joob bemüht sich um eine möglichst hohe Vermittlungsquote, übernimmt aber keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.
4.5. Match und Kontaktaufnahme: Hat ein Arbeitgeber sich für einen Jobber entschieden und die Vermittlungsgebühr entrichtet (siehe Teil II bzw. III), kommt ein Match zustande. Beide Parteien werden von Joob über das erfolgreiche Match benachrichtigt. Im Anschluss werden die zuvor anonymisierten Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) gegenseitig freigeschaltet. Der Jobber erhält entweder direkt die Kontaktdaten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber nimmt mit den nun bereitgestellten Jobber-Daten Kontakt auf. Ab diesem Zeitpunkt obliegt die weitere Kommunikation und Durchführung des Jobs den Parteien selbst. Joob stellt den Kontakt her und bietet ggf. Support (Ziff. I.7.5), ist aber in die konkrete Absprache (Arbeitsvertrag, genaue Einsatzdetails, Vergütung etc.) nicht eingebunden.
5. Pflichten des Jobbers
5.1. Wahrheitsgemäße Angaben: Der Jobber ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben in seinem Profil und bei Bewerbungen zu machen. Insbesondere Qualifikationen, Erfahrungen, Verfügbarkeit und etwaige für einen Job relevante Umstände (z. B. Führerschein, Zertifikate) sind korrekt anzugeben. Änderungen, die die Einsatzfähigkeit betreffen (z. B. neu erworbene Qualifikation oder das Wegfallen einer Arbeitserlaubnis), sind im Profil zeitnah zu aktualisieren.
5.2. Verantwortungsvolles Bewerben: Jobber sollen sich nur auf solche Jobs bewerben, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und an denen sie auch tatsächlich interessiert und verfügbar sind. Eine Bewerbung stellt eine ernsthafte Interessensbekundung dar. Nachdem der Jobber für einen Job ausgewählt wurde (Match), sollte er den vereinbarten Einsatz nach bestem Wissen und Können erfüllen.
5.3. Kommunikation und Erreichbarkeit: Der Jobber muss sicherstellen, dass er unter den im Profil angegebenen Kontaktdaten (insbesondere Telefon/Handy) zuverlässig erreichbar ist, insbesondere nach einem Match. Er verpflichtet sich, auf Anfragen eines ausgewählten Arbeitgebers zeitnah zu reagieren. Außerdem sollte der Jobber regelmäßig die von Joob genutzten Kommunikationskanäle (E-Mail, WhatsApp-Benachrichtigungen, Plattformnachrichten) überprüfen, um keine wichtigen Informationen (z. B. neue Jobangebote, Vermittlungsbestätigungen) zu verpassen.
5.4. Keine Umgehung der Plattform: Dem Jobber ist es untersagt, vor einer offiziellen Vermittlung (Match) direkten Kontakt zu einem Arbeitgeber aufzunehmen oder Kontaktinformationen außerhalb der Plattform auszutauschen, sofern diese nicht bereits durch Joob freigegeben wurden. Jegliche Versuche, Joob als Vermittler zu umgehen (z. B. indem der Jobber einen Arbeitgeber in der WhatsApp-Gruppe direkt anschreibt, bevor ein Match erfolgt ist), stellen einen Verstoß gegen diese AGB dar und können zum Ausschluss von der Plattform führen (vgl. auch Ziff. I.11).
5.5. Einhaltung rechtlicher Vorgaben: Jobber haben alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere obliegt es dem Jobber, eine ggf. erforderliche Arbeitserlaubnis oder einen Gewerbeschein zu besitzen, falls er diese für bestimmte Tätigkeiten benötigt. Sofern der Jobber auf Honorarbasis oder selbstständig für einen Arbeitgeber tätig wird, ist er selbst für die Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich. Wird der Jobber im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt, so hat er dem Arbeitgeber die dafür nötigen Unterlagen und Informationen (z. B. Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID, Krankenversicherung) korrekt bereitzustellen. Jobber unter 18 Jahren haben die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Joob behält sich vor, für bestimmte Tätigkeiten das Alter oder zusätzliche Nachweise (z. B. Einverständniserklärung der Eltern) zu verlangen.
5.6. Verhalten gegenüber Arbeitgebern: Der Jobber verpflichtet sich zu einem respektvollen und professionellen Auftreten gegenüber dem Arbeitgeber. Weisungen des Arbeitgebers, soweit sie im Rahmen des vereinbarten Jobs rechtmäßig und zumutbar sind, sind zu befolgen. Der Jobber hat die vereinbarten Arbeitszeiten und Aufgaben einzuhalten. Sollte ein Problem oder Konflikt mit dem Arbeitgeber auftreten, bemüht sich der Jobber zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Gegebenenfalls kann der Joob-Support vermittelnd kontaktiert werden (Ziff. I.7.5).
5.7. Geheimhaltung und Datenschutz: Der Jobber hat vertrauliche Informationen, die er im Zusammenhang mit einem Job von einem Arbeitgeber erhält (z. B. persönliche Daten des Arbeitgebers, Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens), vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Jobs genutzt werden. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bestehen.
6. Kosten der Nutzung
6.1. Kostenfreiheit für Jobber: Die Registrierung und Nutzung der Joob-Plattform ist für Jobber kostenlos. Jobber müssen an Joob keine Vermittlungsgebühren oder sonstigen Entgelte zahlen, wenn sie sich auf Jobangebote bewerben oder über Joob vermittelt werden.
6.2. Eigene Aufwendungen: Etwaige Kosten, die dem Jobber im Zusammenhang mit einem konkreten Job entstehen (z. B. Fahrtkosten zum Einsatzort, Ausgaben für Arbeitskleidung, Kommunikationskosten), trägt der Jobber – sofern nicht anders mit dem Arbeitgeber vereinbart – grundsätzlich selbst. Joob übernimmt diese Kosten nicht. Der Jobber kann jedoch mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, dass bestimmte Auslagen erstattet werden; dies ist zwischen Jobber und Arbeitgeber zu regeln und nicht Teil des Joob-Nutzungsvertrags.
6.3. Optionale Premium-Dienste: Joob behält sich vor, in Zukunft optionale Zusatzdienste für Jobber anzubieten (z. B. spezielle Schulungen oder Zertifikatsprüfungen gegen Gebühr). Solche Angebote würden gesondert ausgewiesen und erklärt. Der Jobber hat keine kostenpflichtigen Leistungen von Joob in Anspruch zu nehmen, ohne darüber deutlich informiert zu werden und aktiv zuzustimmen.
7. Kommunikation und Benachrichtigung
7.1. WhatsApp-Community: Ein zentrales Kommunikationsmittel von Joob ist die WhatsApp-Gruppe oder Broadcast-Liste für Jobber, über welche neue Jobangebote bekanntgegeben werden. Mit der Registrierung willigt der Jobber ein, dass Joob ihn zur entsprechenden WhatsApp-Gruppe/Broadcast hinzufügt oder ihm anderweitig über WhatsApp Nachrichten zustellt. Hierzu nutzt Joob die vom Jobber bei der Registrierung angegebene Mobilfunknummer. Der Jobber stellt sicher, dass er WhatsApp nutzen darf und die Nummer aktuell ist.
7.2. Gruppenregeln: In der WhatsApp-Community gelten bestimmte Verhaltensregeln. Insbesondere dürfen Jobangebote nur durch Joob (oder autorisierte Bots/Administratoren) gepostet werden. Der Jobber sollte in der Gruppe keine Werbung, unangemessenen Inhalte oder direkte Kontaktgesuche posten. Es sind keine persönlichen Daten in der WhatsApp-Community von anderen Mitgliedern zu sehen. Persönliche Daten anderer Mitglieder, die in der Gruppe sichtbar sind (z. B. Telefonnummern), dürfen nicht zweckentfremdet werden.
7.3. Kontaktaufnahme im Match-Fall: Nach erfolgreicher Vermittlung (Match) verlagert sich die Kommunikation zwischen Jobber und Arbeitgeber in der Regel auf direkte Kanäle (Telefon, E-Mail oder auch privater WhatsApp-Chat zwischen den Parteien). Joob selbst kann zur Unterstützung weiterhin kontaktiert werden (Support-Funktion), hält sich aber im Hintergrund. Der Jobber sollte darauf achten, nach einem Match eingehende Anrufe/E-Mails vom Arbeitgeber zeitnah zu beantworten, um Details zu klären.
7.4. Support durch Joob: Joob bietet für Rückfragen oder Probleme einen Support-Service, der per E-Mail und ggf. über einen Support-Chat (z. B. WhatsApp oder ein Kontaktformular auf der Plattform) erreichbar ist. Treten während des Vermittlungsprozesses oder während eines laufenden Jobs Kommunikationsprobleme oder andere Schwierigkeiten zwischen Jobber und Arbeitgeber auf, kann der Jobber Joob kontaktieren. Joob wird sich bemühen, moderierend oder vermittelnd zu unterstützen (z. B. durch Klärung von Missverständnissen), ohne jedoch eine rechtliche Verantwortung für die Lösung des Problems zu übernehmen.
7.5. Benachrichtigungen: Wichtige Mitteilungen von Joob an den Jobber (z. B. Bestätigung der Registrierung, Änderungen der AGB, individuelle Nachrichten im Rahmen eines Vermittlungsprozesses) können per E-Mail an die hinterlegte Adresse oder über die Plattform selbst erfolgen. Der Jobber erklärt sich einverstanden, dass ihm solche Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Er überprüft regelmäßig seine E-Mails und ggf. Spam-Ordner, damit ihm keine Nachricht entgeht.
8. Bewertungen und Feedback
8.1. Bewertungsmöglichkeit: Joob ermöglicht nach Abschluss eines vermittelten Jobs ein Bewertungssystem, in dem sich Arbeitgeber und Jobber gegenseitig Feedback geben können. Arbeitgeber können die Leistung des Jobbers (z. B. Zuverlässigkeit, Qualität der Arbeit) in Form von Sternen/Punkten und einem kurzen Kommentar bewerten. Ebenso kann der Jobber den Arbeitgeber (z. B. Arbeitsbedingungen, Kommunikation, Zuverlässigkeit der Zahlung) bewerten.
8.2. Wahrheit und Fairness: Der Jobber verpflichtet sich, bei der Abgabe von Bewertungen sachlich und wahrheitsgemäß zu bleiben. Unzutreffende Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik sind untersagt. Ebenso ist es unzulässig, Bewertungen als Druckmittel zu benutzen (etwa die Drohung, eine negative Bewertung abzugeben, um unberechtigte Vorteile zu erlangen).
8.3. Veröffentlichung der Bewertungen: Die abgegebenen Bewertungen werden auf der Plattform veröffentlicht und sind für andere Nutzer (insbesondere zukünftige Arbeitgeber) einsehbar. Der Jobber willigt ein, dass sein Bewertungsprofil auf Joob dargestellt wird. Joob behält sich vor, Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen oder offensichtlich unwahr/unfair sind, ganz oder teilweise zu löschen oder auszublenden. Ein Anspruch auf Löschung einer zulässigen, aber negativen Bewertung besteht nicht.
8.4. Eigenes Bewertungsprofil: Der Jobber kann seine gesammelten Bewertungen in seinem Profil einsehen. Sollte der Jobber der Ansicht sein, dass eine erhaltene Bewertung ungerechtfertigt oder missbräuchlich ist, kann er Joob kontaktieren und um Überprüfung bitten. Joob wird den Vorgang prüfen und ggf. den bewertenden Arbeitgeber um Stellungnahme bitten. Joob entscheidet nach billigem Ermessen, ob eine Bewertung entfernt oder geändert wird. Diese Entscheidung stellt keinen Rechtsanspruch des Jobbers dar.
9. Stornierungen, Ausfälle und No-Shows
9.1. Stornierung durch den Jobber: Sollte der Jobber nach einer bestätigten Vermittlung (Match) den vereinbarten Job nicht antreten können – etwa aufgrund Krankheit oder anderer wichtiger unvorhergesehener Umstände – so hat er unverzüglich sowohl Joob als auch den Arbeitgeber darüber zu informieren. Dies sollte, soweit möglich, telefonisch und zusätzlich schriftlich (z. B. per WhatsApp oder E-Mail) erfolgen. Im Krankheitsfall ist der Jobber gehalten, dem Arbeitgeber auf Verlangen ein ärztliches Attest vorzulegen, insbesondere wenn die Absage sehr kurzfristig (z. B. am Tag des Einsatzes) erfolgt.
9.2. Konsequenzen für Jobber bei kurzfristiger Absage: Sagt der Jobber einen bereits bestätigten Job kurzfristig (etwa weniger als 36–48 Stunden vor dem geplanten Einsatz) oder gar nicht erst (No-Show) ab ohne wichtigen Grund, so stellt dies einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten dar. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dies in der Bewertung entsprechend negativ zu vermerken. Joob behält sich vor, den Vorfall zu prüfen. Bei wiederholten No-Shows oder unbegründeten kurzfristigen Absagen kann Joob den Jobber verwarnen, temporär sperren oder dauerhaft von der Plattform ausschließen (vgl. Ziff. I.11). Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Jobber (z. B. Schadensersatz, falls durch den Ausfall Kosten entstanden sind) bleiben unberührt und sind zwischen Jobber und Arbeitgeber direkt zu klären; Joob wird in solchen Fällen auf Anfrage vermittelnd tätig, übernimmt aber keine Haftung für solche Ansprüche.
9.3. Unterstützung durch Joob bei Ausfall: Wenn ein Jobber einen Auftrag absagen muss oder ausfällt, wird Joob – sofern die Zeit es zulässt – versuchen, dem Arbeitgeber alternative Jobber vorzuschlagen, um den Ausfall zu kompensieren. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, Joob handelt insoweit freiwillig zur Aufrechterhaltung der Kundenzufriedenheit. Sollte ein Ersatz erfolgreich vermittelt werden, entstehen dem Jobber daraus keine Nachteile.
9.4. Stornierung durch den Arbeitgeber: Wird ein bereits zugesagter Einsatz vom Arbeitgeber abgesagt (z. B. weil der Bedarf entfällt oder er sich umentscheidet), informiert Joob nach Kenntnis den Jobber hierüber umgehend. Der Jobber hat in diesem Fall keinen Vergütungsanspruch gegenüber Joob, da Joob nicht Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses ist. Ob der Jobber gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung hat, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder ggf. nach gesetzlichen Regelungen und muss vom Jobber direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Joob kann aber, je nach Situation, den betroffenen Jobber bei zukünftigen Vermittlungen bevorzugt berücksichtigen oder dem Jobber alternative Jobangebote aus der Plattform vorschlagen, um den Verlust des Einsatzes abzumildern.
10. Haftung von Joob
10.1. Haftungsausschluss für Arbeitsverhältnis: Joob übernimmt keine Haftung für Inhalte und Erfüllung des Arbeits- bzw. Dienstvertrags, der zwischen Jobber und Arbeitgeber zustande kommt. Insbesondere haftet Joob nicht für irgendwelche Schäden oder Verluste, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Jobbers beim Arbeitgeber entstehen. Dazu zählen beispielsweise: nicht gezahlter Lohn, Arbeitsunfälle, Sachschäden beim Einsatz oder sonstige Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Risiken tragen Jobber und Arbeitgeber selbst im Rahmen ihres direkten Vertragsverhältnisses.
10.2. Haftung für die Plattform: Joob haftet dafür, dass die Vermittlungsleistungen mit der üblichen Sorgfalt erbracht werden. Joob haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, soweit keine Kardinalpflicht verletzt wird. Kardinalpflichten sind solche wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags mit Joob bilden und auf deren Erfüllung der Jobber vertrauen darf (insb. die grundlegende Funktionalität der Vermittlungsplattform). Bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Joob auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet Joob unbegrenzt nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie – ohne Begrenzung der Höhe nach – für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.3. Verfügbarkeit und Datenverlust: Joob bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Plattform und eine sichere Speicherung der Daten. Jedoch kann zeitweise Unerreichbarkeit (z. B. durch Wartung oder technische Störungen) nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Jobber hat keinen Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Dienste. Joob haftet nicht für Datenverluste, sofern Joob nicht gegen Datensicherungspflichten verstoßen hat. Der Jobber wird empfohlen, wichtige Daten selbst zu sichern (z. B. lokale Kopie seiner Profilangaben).
10.4. Haftung für Inhalte Dritter: Joob ist für Inhalte Dritter, die über die Plattform bereitgestellt werden, nicht verantwortlich. Insbesondere stammen die Jobangebote von den jeweiligen Arbeitgebern. Joob prüft zwar in gewissem Umfang die Inserate, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass alle Angaben in den Jobbeschreibungen korrekt oder legal sind. Ebenso macht Joob sich die Inhalte von Bewertungen oder Profilangaben der Nutzer nicht zu Eigen. Sollten Inhalte auf der Plattform Rechte verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann der Jobber dies Joob melden. Joob wird der Sache nachgehen und rechtswidrige Inhalte bei Bekanntwerden entfernen.
10.5. Freistellung: Der Jobber stellt Joob von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Joob aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Jobbers im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche von Arbeitgebern oder anderen Nutzern wegen Verletzung von Pflichten des Jobbers (z. B. Verstöße gegen diese AGB oder gesetzliche Pflichten). Der Jobber hat Joob in einem solchen Fall alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von Joob gegenüber dem Jobber wegen dessen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
11. Kündigung und Sperrung des Nutzerkontos
11.1. Kündigung durch den Jobber: Der Jobber kann den Nutzungsvertrag mit Joob jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, indem er sein Nutzerkonto löscht oder Joob in Textform (z. B. per E-Mail) um Löschung seines Kontos bittet. Joob wird in diesem Fall das Profil des Jobbers und seine personenbezogenen Daten gemäß den Regelungen zum Datenschutz (siehe Ziff. I.12) löschen bzw. anonymisieren, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Hat der Jobber zum Zeitpunkt der Kündigung bereits einen laufenden Vermittlungsprozess oder eine Zusage für einen anstehenden Job, sollte er diesen Einsatz nach Möglichkeit zuvor ordnungsgemäß abschließen oder Joob und den Arbeitgeber über die Beendigung informieren, damit ggf. ein Ersatz gefunden werden kann.
11.2. Kündigung/Sperrung durch Joob: Joob kann den Nutzungsvertrag mit dem Jobber ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Zudem kann Joob den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen bzw. das Konto sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Jobber erheblich oder wiederholt gegen diese AGB verstößt. Beispiele für wichtige Gründe sind:
- schwerwiegende Fälle von Missbrauch der Plattform oder der WhatsApp-Gruppe,
- Umgehung der Vermittlungsprozesse von Joob (vgl. Ziff. I.5.4),
- diskriminierende oder beleidigende Kommunikation gegenüber anderen Nutzern,
- wiederholte No-Shows oder Pflichtverletzungen in vermittelten Jobs (vgl. Ziff. I.9.2),
- falsche oder irreführende Angaben im Profil,
- Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder
- sonstiges rechtswidriges Verhalten des Jobbers.
11.3. Folgen der Sperrung/Kündigung: Im Falle einer Kündigung oder Sperrung wird Joob das Nutzerkonto des Jobbers deaktivieren. Der Jobber hat ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf sein Konto und erhält keine weiteren Jobangebote. Bereits veröffentlichte Profileinträge oder laufende Bewerbungen können von Joob gelöscht werden. Ein gesperrter Jobber darf sich nicht erneut registrieren, es sei denn, Joob erteilt ihm ausdrücklich die Erlaubnis dazu.
11.4. Kein Anspruch auf Teilnahme: Die Nutzung der Joob-Plattform erfolgt auf Widerruf. Auch bei langjähriger Teilnahme hat der Jobber keinen Anspruch darauf, weiterhin die Plattform nutzen zu dürfen, falls Joob im Rahmen der obigen Regelungen eine Beendigung für notwendig hält. Im umgekehrten Fall begründet die Löschung des Kontos durch den Jobber keinerlei Ansprüche gegen Joob, sofern Joob seine Pflichten bis dahin ordnungsgemäß erfüllt hat.
12. Datenschutz und Datenverarbeitung
12.1. Datenschutzerklärung: Joob behandelt die personenbezogenen Daten der Jobber vertraulich und gemäß den einschlägigen Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung von Joob geregelt, die auf der Plattform abrufbar ist. Die nachfolgenden Hinweise fassen einige wesentliche Punkte zusammen, ersetzen aber nicht die ausführliche Datenschutzerklärung.
12.2. Erhobene Daten: Im Rahmen der Registrierung und Nutzung werden von Joob verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Dazu gehören u.a.: Name, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon), Profildaten (Alter, Qualifikationen, Foto etc.), Standort/Adresse (soweit für Jobangebote relevant) sowie technische Nutzungsdaten. Diese Daten werden benötigt, um das Profil des Jobbers zu erstellen, passende Jobangebote zu vermitteln und die Kommunikation zu ermöglichen.
12.3. Profilweitergabe an Arbeitgeber: Der Jobber willigt ein, dass seine Profil- und Bewerbungsdaten an potentielle Arbeitgeber weitergegeben werden, sobald er sich auf ein entsprechendes Jobangebot bewirbt. Vor einem Match erfolgt dies in anonymisierter Form (siehe Ziff. I.4.3). Nach einem erfolgreichen Match werden die für die Kontaktaufnahme nötigen Daten (Name, Telefonnummer, E-Mail) dem ausgewählten Arbeitgeber offengelegt. Umgekehrt erhält auch der Jobber die Kontaktdaten des Arbeitgebers. Beide Parteien dürfen diese Daten ausschließlich für die Anbahnung und Durchführung des konkreten Arbeitsverhältnisses nutzen. Eine darüberhinausgehende Verwendung (z. B. für Werbezwecke oder Weitergabe an Dritte) ist untersagt, es sei denn, der Betroffene stimmt dem ausdrücklich zu.
12.4. WhatsApp-Nutzung: Für den Benachrichtigungsservice per WhatsApp wird die vom Jobber angegebene Mobilnummer verwendet. Dem Jobber ist bewusst, dass WhatsApp ein Drittanbieterdienst (der WhatsApp Ireland Limited/Meta Platforms) ist, der Daten ggf. auch außerhalb der EU verarbeitet. Joob nutzt WhatsApp nur im Rahmen der vom Jobber erteilten Einwilligung, um diesen mit Jobangeboten und wichtigen Informationen zu versorgen. Der Jobber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen, indem er z. B. den WhatsApp-Kanal verlässt oder Joob entsprechend informiert. Im Falle eines Widerrufs der WhatsApp-Kommunikation erhält der Jobber künftige Jobbenachrichtigungen dann nur noch auf alternativen Wegen (z. B. E-Mail, sofern technisch vorgesehen). Joob haftet nicht für die datenschutzrechtlichen Risiken der WhatsApp-Nutzung auf Seite des Jobbers (z. B. wenn dessen WhatsApp-Account nicht ausreichend geschützt ist); dem Jobber obliegt es, die WhatsApp-Datenschutzeinstellungen in seinem Gerät zu verwalten.
12.5. Aufbewahrung und Löschung: Joob speichert Jobber-Daten nur so lange, wie es für die Erbringung der Vermittlungsleistung und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist. Wenn ein Nutzerkonto gelöscht wird (Ziff. I.11.1), werden alle personenbezogenen Daten des Jobbers aus der aktiven Datenbank entfernt oder anonymisiert, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. handels- oder steuerrechtliche) bestehen. In diesem Fall werden die betreffenden Daten bis zum Ablauf der Frist gesperrt aufbewahrt und danach gelöscht.
12.6. Rechte des Jobbers: Der Jobber hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Weiterhin stehen ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen zu. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich der Jobber an Joob über die in der Datenschutzerklärung oder im Impressum angegebenen Kontaktdaten wenden. Zudem hat er das Recht, sich bei datenschutzrechtlichen Problemen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
II. Bestimmungen für Arbeitgeber (Privatpersonen)
1. Geltungsbereich und Nutzerkreis
1.1. Anwendungsbereich: Teil II dieser AGB gilt für Arbeitgeber, die als Privatpersonen die Joob-Plattform nutzen, um Jobber für private Zwecke zu finden. Als Privatperson in diesem Sinne gilt ein Nutzer, der nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sondern z. B. für seinen Haushalt, seine Familie oder für ein einmaliges privates Projekt Arbeitsleistungen nachfragt. Dieser Teil II richtet sich also an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, die Joob als Auftraggeber nutzen.
1.2. Volljährigkeit: Die Nutzung der Joob-Plattform als privater Arbeitgeber setzt voraus, dass der Nutzer volljährig und voll geschäftsfähig ist. Mit der Registrierung bestätigt der Nutzer, dass er mindestens 18 Jahre alt ist.
1.3. Keine gewerbliche Nutzung: Ein privater Arbeitgeber darf die Joob-Plattform nicht zu gewerblichen Zwecken missbrauchen. Insbesondere ist es nicht gestattet, sich als Privatperson anzumelden, tatsächlich aber im Auftrag eines Unternehmens oder für kommerzielle Vermittlungszwecke Jobber zu suchen. Für derartige Fälle ist die Registrierung als Unternehmen unter Teil III dieser AGB vorgesehen. Joob behält sich vor, Nutzerkonten zu löschen oder auf den entsprechenden Teil der AGB zu verweisen, wenn sich herausstellt, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegt.
2. Vertragsgegenstand und Rolle von Joob
2.1. Vermittlungsleistung: Joob bietet privaten Arbeitgebern eine Plattform, um geeignete Jobber zu finden und zu kontaktieren. Joob stellt die technische Infrastruktur für die Stellenausschreibung, Bewerbung und Kommunikation bereit. Joob wird dabei ausschließlich als Vermittler tätig und nicht als Vertragspartei des letztlich zwischen Arbeitgeber und Jobber geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrages.
2.2. Direktes Vertragsverhältnis mit Jobber: Sobald ein privater Arbeitgeber über Joob einen passenden Jobber gefunden und die Vermittlung abgeschlossen hat (Match, siehe Ziff. II.4), kommt der Vertrag über die Arbeitsleistung direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Jobber zustande. Joob ist nicht der Arbeitgeber des vermittelten Jobbers und wird nicht Partei etwaiger Arbeitsverträge. Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Vergütung, Arbeitszeit, Weisungsrecht, Haftung für Arbeitsergebnisse) bestehen ausschließlich zwischen dem privaten Arbeitgeber und dem Jobber.
2.3. Haftungsfreizeichnung für Arbeitsverhältnis: Joob übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die Leistungen, die der Jobber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbringt. Joob schuldet dem privaten Arbeitgeber lediglich die sorgfältige Vermittlungstätigkeit nach Maßgabe dieser AGB, jedoch nicht das tatsächliche Zustandekommen oder den erfolgreichen Verlauf eines Beschäftigungsverhältnisses. Der private Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, den Jobber auszuwählen und die Vertragsdetails mit diesem zu vereinbaren. Joob garantiert insbesondere nicht, dass ein vorgeschlagener oder vermittelte Jobber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist oder bestimmte Ergebnisse erzielt.
2.4. Nutzungsvertrag mit Joob: Mit Registrierung und Nutzung der Joob-Plattform schließt der private Arbeitgeber einen Nutzungs- und Vermittlungsvertrag mit Joob auf Grundlage dieser AGB. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Pflichten bei der Nutzung der Plattform. Kommt es im Zuge der Nutzung zu einer Vermittlung (Match) und wird die entsprechende Gebühr bezahlt, entsteht zwischen Joob und dem privaten Arbeitgeber zusätzlich ein einmaliges Vertragsverhältnis über die Vermittlungsdienstleistung (die konkrete Vermittlung des gewählten Jobbers). Auch dieses Vertragsverhältnis unterliegt diesen AGB.
3. Registrierung und Nutzerkonto
3.1. Registrierung: Zur aktiven Nutzung der Plattform als privater Arbeitgeber ist eine Registrierung und Erstellung eines Arbeitgeber-Profils erforderlich. Der Nutzer muss dabei korrekte Angaben machen, darunter Vor- und Nachname, aktuelle Anschrift, eine gültige E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten werden für die Kommunikation mit Joob sowie später zur Erstellung von Verträgen oder Rechnungen benötigt.
3.2. Ein Konto pro Person: Jeder private Arbeitgeber darf sich nur einmal registrieren und ein Nutzerkonto führen. Mehrfachanmeldungen unter verschiedenen Namen oder E-Mail-Adressen sind unzulässig. Falls mehrere Personen eines Haushalts Joob nutzen möchten, kann entweder ein gemeinsames Konto verwendet werden (sofern rechtlich derselbe Vertragsnehmer) oder jede Person registriert sich separat.
3.3. Zugangsdaten und Sicherheit: Der private Arbeitgeber muss seine Login-Daten vertraulich behandeln. Dritte dürfen keinen Zugriff auf das Konto erhalten. Sollte der Verdacht bestehen, dass Unbefugte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, ist umgehend das Passwort zu ändern und Joob zu informieren. Handlungen, die von Dritten mit den Zugangsdaten des privaten Arbeitgebers vorgenommen werden, gelten als vom Arbeitgeber veranlasst, sofern ihn ein Verschulden (z. B. unsorgfältiger Umgang mit Passwort) trifft.
3.4. Profilangaben: Im Arbeitgeber-Profil kann der private Arbeitgeber zusätzliche Angaben machen, die für die Vermittlung relevant sind (z. B. welche Art von Hilfe gesucht wird – Haushalt, Garten, Betreuung etc. –, Präferenzen oder Rahmenbedingungen). Diese Angaben sollten der Wahrheit entsprechen. Der Arbeitgeber darf in seinem Profil oder in Jobangeboten keine sensiblen persönlichen Daten veröffentlichen, die nicht notwendig sind (z. B. genaue Adressdaten, Nachnamen, Kontaktinformationen), um eine direkte Kontaktaufnahme vor Vermittlung zu verhindern. Joob ist berechtigt, öffentliche Profildaten oder Jobangebote zu editieren oder teilweise zu anonymisieren, falls darin unzulässige direkte Kontaktdaten oder gesetzeswidrige Inhalte enthalten sind.
3.5. Ablehnung der Registrierung: Joob behält sich vor, eine Registrierung als privater Arbeitgeber im Einzelfall abzulehnen – etwa wenn Zweifel an der Identität oder Bonität des Nutzers bestehen oder wenn ein vorheriges Konto wegen Missbrauchs gesperrt wurde. In einem solchen Fall wird Joob etwaige bereits übermittelte Daten des Nutzers löschen und ihn über die Ablehnung informieren.
4. Inserieren von Jobangeboten und Vermittlungsprozess
4.1. Jobinserat erstellen: Ein registrierter privater Arbeitgeber kann über die Plattform ein Jobangebot inserieren. Hierzu sind Angaben zum gesuchten Job zu machen, unter anderem:
- Beschreibung der Tätigkeit: Welche Aufgabe soll der Jobber übernehmen? (Beispiel: Babysitting, Gartenarbeit, Umzugshilfe etc.)
- Ort und Zeit: Wo und wann soll der Job stattfinden? (Adresse oder zumindest Stadt/Bezirk, Datum(e) und Uhrzeit(en) bzw. Dauer)
- Anforderungen: Welche Voraussetzungen sollte der Jobber mitbringen? (z. B. Führerschein, bestimmte Sprachkenntnisse, Erfahrung)
- Vergütung: Falls gewünscht, kann der private Arbeitgeber angeben, welche Bezahlung vorgesehen ist (Stundenlohn oder Pauschale) – dies ist für Jobber ein wichtiger Anhaltspunkt. Alternativ kann „nach Vereinbarung“ angegeben werden.
- Sonstige Bedingungen: z. B. ob Arbeitsmaterial gestellt wird, besondere Hinweise (Haustiere im Haushalt, körperlich schwere Arbeit etc.).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Inseratsangaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, damit Jobber eine fundierte Entscheidung treffen können, ob sie sich bewerben. Irreführende oder falsche Angaben sind untersagt.
4.2. Verbotene Inhalte im Inserat: Das Jobangebot darf keine diskriminierenden, beleidigenden oder sonst rechtswidrigen Inhalte enthalten. Insbesondere sind Angebote unzulässig, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen (z. B. ungerechtfertigte Bevorzugung oder Ausschluss von Bewerbern wegen Rasse, Geschlecht, Religion etc.), es sei denn, es liegt ein rechtlich anerkannter Grund vor. Ebenso verboten sind Angebote, die offensichtlich sittenwidrige Tätigkeiten betreffen oder gegen Arbeitsschutzgesetze verstoßen. Joob ist berechtigt, Inserate, die gegen diese Vorgaben oder geltendes Recht verstoßen, nicht zu veröffentlichen oder zu löschen. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen verwarnt werden oder im Wiederholungsfall von der Plattform ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. II.11).
4.3. Veröffentlichung und Verteilung: Nachdem ein Jobinserat erstellt wurde, wird es über die Plattform veröffentlicht und an passende Jobber kommuniziert. Dies geschieht unter anderem durch den WhatsApp-Benachrichtigungsdienst an die Jobber-Community und/oder durch Anzeige im internen Bereich der Plattform für angemeldete Jobber. Der Arbeitgeber erklärt sich einverstanden, dass sein Jobangebot mit den genannten Angaben an eine Vielzahl potentieller Kandidaten verbreitet wird. Persönliche Daten des Arbeitgebers (Name, Kontakt) werden dabei nicht genannt – das Angebot wird anonymisiert (z. B. „Privathaushalt in [Stadtteil] sucht…“). Joob kann die Veröffentlichung eines Angebots ablehnen oder verzögern, wenn wichtige Angaben fehlen oder Klärungsbedarf besteht.
4.4. Bewerbungen von Jobbern: Interessierte Jobber können sich auf das Angebot bewerben. Je nach Plattformfunktionalität kann der Arbeitgeber die eingegangenen Bewerbungen in seinem Nutzerkonto einsehen. In der Regel wird er eine Benachrichtigung (z. B. per E-Mail) erhalten, sobald eine Bewerbung vorliegt. Joob kann dem Arbeitgeber zusätzlich eine Vorauswahl vorschlagen, insbesondere wenn sehr viele Bewerbungen eingehen oder automatische Matching-Kriterien (z. B. Verfügbarkeitsabgleich) zur Anwendung kommen. Der Arbeitgeber hat jedoch letztlich freie Wahl unter den verfügbaren Bewerbern.
4.5. Einsicht in Jobber-Profile: Der Arbeitgeber kann die Profile der Bewerber einsehen, allerdings zunächst in anonymisierter Form. Das bedeutet, dass zwar Angaben wie Vorname, Alter, Qualifikationen, Erfahrungen und ggf. ein Foto sichtbar sind, jedoch keine direkten Kontaktdaten (Nachname, Telefonnummer, E-Mail) und ggf. keine vollständig eindeutigen Identifikationsmerkmale. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre des Jobbers und der Sicherstellung, dass die Kontaktaufnahme erst nach einer Vermittlung erfolgt (siehe Ziff. II.4.7).
4.6. Auswahlentscheidung: Der private Arbeitgeber verpflichtet sich, die Bewerbungen nach fairen Kriterien zu prüfen. Falls der Arbeitgeber Rückfragen zu einem Bewerber hat, kann er entweder Joob kontaktieren (Joob kann ggf. als Mittler Fragen an den Jobber weiterleiten) oder nach eigenem Ermessen eine Entscheidung anhand der vorliegenden Informationen treffen. Der Arbeitgeber sollte die Entscheidung zeitnah fällen, insbesondere wenn der Einsatzdatum bald bevorsteht, um den Jobber in Planungssicherheit zu versetzen. Sobald der Arbeitgeber sich für einen bestimmten Jobber entschieden hat, gibt er dies über die Plattform an (z. B. durch Drücken eines „Auswählen“/„Bestätigen“-Buttons bei der Bewerbung).
4.7. Verpflichtung zur Gebührenzahlung bei Auswahl: Wählt der private Arbeitgeber einen Jobber aus, kommt damit bedingungsweise (unter dem Vorbehalt der Zahlung) ein Vermittlungsvertrag zwischen Joob und dem Arbeitgeber zustande. In diesem Moment ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vermittlungsgebühr an Joob zu entrichten (Einzelheiten siehe Ziff. II.6). Erst nach Zahlungseingang gilt die Vermittlung als erfolgreich abgeschlossen (Match). Joob schaltet dann umgehend die Kontaktdaten frei (Ziff. II.4.8).
4.8. Kontaktfreigabe und Vertragsschluss: Nach erfolgreicher Bezahlung der Vermittlungsgebühr wird dem privaten Arbeitgeber der vollständige Name und die Kontaktinformation (Telefon/E-Mail) des ausgewählten Jobbers mitgeteilt. Umgekehrt erhält auch der Jobber die entsprechenden Daten des Arbeitgebers. Ab diesem Zeitpunkt können beide direkt miteinander kommunizieren, um die Details des Arbeitsverhältnisses abzustimmen. Der Arbeitgeber sollte den Jobber möglichst umgehend kontaktieren, um z. B. ein persönliches Kennenlernen (falls vor Jobbeginn gewünscht) oder die Feinabstimmung (genaue Uhrzeit, Treffpunkt, Aufgabenliste etc.) vorzunehmen. Der Arbeitsvertrag selbst (sei es mündlich oder schriftlich) kommt zwischen Arbeitgeber und Jobber zustande, sobald Einigkeit über die Bedingungen erzielt ist. Joob empfiehlt, wesentliche Abreden (Arbeitszeit, Lohn, Aufgaben) schriftlich festzuhalten oder den bereitgestellten Muster-Arbeitsvertrag von Joob als Grundlage zu verwenden. Joob stellt lediglich Vorlagen zur Verfügung, wird jedoch nicht Vertragspartei.
4.9. Keine Vermittlung zustande gekommen: Sollte der private Arbeitgeber aus den eingegangenen Bewerbungen keinen passenden Jobber finden oder sollte kein Jobber sich bewerben, kommt kein Vermittlungsgeschäft zustande. Dem Arbeitgeber entstehen in diesem Fall keine Kosten (sofern er nicht gegen die AGB verstoßen hat). Er kann das Jobangebot auf Wunsch schließen oder nachbessern/zu einem späteren Zeitpunkt erneut einstellen. Joob übernimmt keine Garantie, dass für jedes Jobangebot ein geeigneter Kandidat gefunden wird (vgl. Ziff. II.2.3).
5. Pflichten des privaten Arbeitgebers
5.1. Wahrheitsgemäße Angaben: Der Arbeitgeber muss alle Angaben in seinem Profil und in einzelnen Jobangeboten wahrheitsgemäß, genau und vollständig machen. Dies betrifft insbesondere die Beschreibung des Jobs (siehe Ziff. II.4.1) sowie Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit und Vergütung. Änderungen oder neue Informationen, die für Bewerber relevant sind (z. B. Verschiebung des Termins, geänderte Anforderungen), sind umgehend im Inserat zu aktualisieren oder den bereits Bewerbenden mitzuteilen.
5.2. Sorgfalt bei Auswahl: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Auswahl eines Jobbers gewissenhaft und auf sachlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei hat er die geltenden Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten. Unzulässig ist es insbesondere, Bewerber ohne sachlichen Grund aufgrund persönlicher Merkmale wie Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung etc. auszuschließen oder zu benachteiligen. Ebenso soll der Arbeitgeber die Privatsphäre der Bewerber respektieren – beispielsweise sollten Informationen aus dem anonymisierten Profil nicht zur identifikationssuchenden Recherche (etwa via Social Media) missbraucht werden, bis es zur offiziellen Kontaktfreigabe kommt.
5.3. Zahlung der Vermittlungsgebühr: Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen Bewerber, so ist er verpflichtet, unverzüglich die fällige Vermittlungsprovision an Joob zu zahlen (siehe Ziff. II.6 zu Höhe und Modalitäten). Unterlässt der Arbeitgeber die Zahlung, kommt die Vermittlung nicht zustande; der gewählte Jobber hat dann keinen Auftrag und wird darüber informiert, dass kein Vertrag zustande kam. Der Arbeitgeber darf in einem solchen Fall nicht versuchen, dennoch außerhalb der Plattform Kontakt zum Jobber aufzunehmen. Ein solcher Umgehungsversuch würde als erheblicher Verstoß gegen diese AGB gewertet (siehe Ziff. II.11) und Joob wäre berechtigt, die entgangene Vermittlungsgebühr nachträglich einzufordern.
5.4. Arbeitsvertragsdurchführung: Nach Herstellung des Kontakts ist der Arbeitgeber verpflichtet, die weiteren Absprachen mit dem Jobber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere muss der Arbeitgeber:
- dem Jobber alle für die Tätigkeit nötigen Informationen geben (genauer Einsatzort, Ansprechperson vor Ort, besondere Anweisungen),
- für erforderliche Arbeitsmittel sorgen, sofern dies nicht anders vereinbart wurde,
- die vertraglich vereinbarte Vergütung zum vereinbarten Zeitpunkt an den Jobber zahlen,
- bei einem Einsatz in seinem Haushalt/oder Betrieb für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen (z. B. Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung, sofern erforderlich, und Hinweis auf eventuelle Gefahren).
5.5. Einhaltung gesetzlicher Pflichten: Der private Arbeitgeber hat alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Jobbers einschlägigen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere:
- Mindestlohngesetz (MiLoG): Sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten (es sei denn, es greift eine Ausnahme nach Gesetz).
- Sozialversicherungsrecht: Wenn der Jobber nicht selbständig tätig ist, muss der Arbeitgeber ggf. eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (bei 520€-Minijobs) oder der Sozialversicherung vornehmen. Private Arbeitgeber, die Haushaltshilfen beschäftigen, sind z. B. verpflichtet, diese im Haushaltsscheck-Verfahren anzumelden.
- Steuerrecht: Gegebenenfalls ist Lohnsteuer abzuführen oder – falls der Jobber auf Rechnung arbeitet – die korrekte Rechnungstellung zu prüfen und aufzubewahren.
- Arbeitsschutz: Auch im privaten Bereich gelten grundlegende Schutzvorschriften. Der Arbeitgeber soll für eine sichere Umgebung sorgen und den Jobber nicht wissentlich gesundheitsgefährdenden Situationen aussetzen.
- Sollte ein minderjähriger Jobber vermittelt werden, sind die Jugendarbeitsschutzvorschriften zu beachten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, insbesondere die zulässigen Arbeitszeiten, Tätigkeitsarten und ggf. die notwendige Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.
5.6. Vertraulichkeit und Datenschutz: Der private Arbeitgeber darf die im Rahmen der Vermittlung erhaltenen personenbezogenen Daten des Jobbers (Name, Kontaktdaten, Infos aus dem Profil) nur für Zwecke der Anbahnung und Durchführung des konkreten Beschäftigungsverhältnisses verwenden. Eine Weitergabe dieser Daten an unbeteiligte Dritte ist untersagt. Nach Abschluss des Jobs sollte der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten des Jobbers nicht länger aufbewahren, als es für etwaige Abrechnungs- oder Nachweiszwecke erforderlich ist, es sei denn, der Jobber willigt in eine weitere Speicherung ein (z. B. falls eine zukünftige erneute Beauftragung erwogen wird). Joob weist darauf hin, dass der Arbeitgeber mit Erhalt der Jobber-Daten selbst zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen für diese Daten wird; er hat also im Rahmen der Kommunikation und etwaiger Aufzeichnungen (z. B. Vertragsdokumente) die DSGVO-Grundsätze zu wahren.
5.7. Feedback und Kommunikation mit Joob: Der private Arbeitgeber soll Joob informieren, falls während oder nach der Vermittlung Probleme auftreten (z. B. der Jobber erscheint nicht, erhebliche Leistungsdefizite, oder auch positive Rückmeldungen). Dieses Feedback hilft Joob, den Service zu verbessern und ggf. nötige Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Bewertungsfunktion in Ziff. II.8). Bei Konflikten mit dem Jobber, die die direkte Kommunikation nicht lösen kann, kann der Arbeitgeber Joob um Vermittlung/Support bitten (vgl. Ziff. II.7.3).
6. Vermittlungsgebühr und Zahlungsbedingungen
6.1. Gebührenmodell: Die Nutzung der Joob-Plattform ist für private Arbeitgeber bis zum Zustandekommen einer Vermittlung kostenlos. Erst im Erfolgsfall – d.h. wenn der private Arbeitgeber über Joob einen Jobber auswählt und ein Match zustande kommt – wird eine Vermittlungsgebühr fällig. Joob verwendet hierbei ein Provisionsmodell: Je nach Art des Jobs kann die Gebühr unterschiedlich gestaltet sein:
- Für kurzfristige oder flexible Jobs (z. B. einmalige Einsätze, Stundenbasis) wird in der Regel eine Provision erhoben, die sich als Prozentsatz an der voraussichtlichen Vergütung des Jobbers orientiert (oder als Pauschale pro Einsatztag).
- Für dauerhafte oder feste Anstellungen (z. B. eine längerfristige Beschäftigung oder Festanstellung) erhebt Joob eine Fixgebühr (Pauschalbetrag) für die erfolgreiche Vermittlung.
Die genauen aktuellen Gebühren und Berechnungsweisen werden dem Arbeitgeber vor der Vermittlungsentscheidung transparent auf der Plattform angezeigt (z. B. in der Job-Inseratsmaske oder bei Auswahl eines Bewerbers) oder sind einer separaten Gebührenübersicht zu entnehmen. Alle genannten Gebühren verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
6.2. Fälligkeit: Die Vermittlungsgebühr wird sofort fällig, sobald der Arbeitgeber in der Plattform einen Jobber verbindlich auswählt (vgl. Ziff. II.4.7). Der Arbeitgeber wird im Auswahlprozess automatisch zur Zahlungsabwicklung geleitet. Erfolgt die Zahlung nicht binnen kurzer Zeit nach Auswahl, gilt die Auswahl als nicht bestätigt und es entsteht kein Anspruch auf Vermittlung. In diesem Fall ist Joob berechtigt, den ausgewählten Jobber darüber zu informieren, dass keine Vermittlung erfolgt, und der Job kann ggf. erneut anderen Bewerbern zugänglich gemacht werden. Der Arbeitgeber verliert durch Nichtzahlung das Anrecht auf den zuvor ausgewählten Jobber.
6.3. Zahlungsabwicklung: Joob bietet dem privaten Arbeitgeber in der Regel elektronische Zahlungsmethoden an, z. B. Kreditkarte, Lastschrift oder Online-Zahlungsdienst (Stripe, PayPal o. ä.). Die Zahlung erfolgt über eine sichere Verbindung; Joob selbst speichert keine vollständigen Zahlungsdaten des Arbeitgebers, sondern nutzt zertifizierte Zahlungsdienstleister. Alternativ kann Joob nach eigenem Ermessen bei höheren Beträgen oder auf besonderen Wunsch eine Zahlung auf Rechnung zulassen. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber eine elektronische Rechnung und die Kontaktdaten werden erst nach Zahlungseingang (oder nachweislich unwiderruflichem Überweisungsauftrag) freigeschaltet. Joob behält sich vor, die Freischaltung vorab zu gewähren und dem Arbeitgeber eine bestimmte Zahlungsfrist einzuräumen – dies geschieht jedoch aus Kulanz; bei Überschreiten der Frist gerät der Arbeitgeber in Verzug und Joob kann rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung einleiten.
6.4. Scheitern der Zahlung: Schlägt eine Zahlung fehl (z. B. Kreditkarte wird abgelehnt, Lastschrift Rückgabe), wird der Arbeitgeber darüber informiert und hat unverzüglich ein alternatives Zahlungsmittel zu wählen. Bis zur erfolgreichen Zahlung bleibt die Vermittlung in der Schwebe; der Jobber wird in dieser Zeit ggf. weiterhin für andere Arbeitgeber verfügbar gehalten. Sollte auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist keine Zahlung erfolgen, ist Joob berechtigt, den Vermittlungsvorgang abzubrechen. In diesem Fall kommt kein Vertrag mit dem Jobber zustande, und Joob kann den entsprechenden Jobber anderen Aufträgen zuführen. Wiederholte Zahlungsausfälle können zur Sperrung des Kontos führen (vgl. Ziff. II.11).
6.5. Widerrufsrecht (für Verbraucher): Für private Arbeitgeber, die Verbraucher sind, gilt grundsätzlich ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht für Dienstleistungen, die online abgeschlossen werden. Joob stellt dazu eine separate Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB vorzeitig, wenn Joob die vermittelte Dienstleistung (hier: die Vermittlung des Jobbers) vollständig erbracht hat, nachdem der private Arbeitgeber der sofortigen Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt und gleichzeitig seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts im Erfolgsfall bestätigt hat. Auf der Joob-Plattform erfolgt diese Zustimmung im Rahmen des Auswahl- und Zahlungsprozesses. Das heißt, sobald die Kontaktinformationen freigeschaltet wurden und die Vermittlung damit abgeschlossen ist, besteht kein Widerrufsrecht mehr. Sollte ein Verbraucher-Arbeitgeber vor vollständiger Leistungserbringung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wird Joob die bereits eingeleitete Vermittlung abbrechen und ggf. gezahlte Gebühren erstatten. (Ein Widerruf nach erfolgter Kontaktherstellung ist ausgeschlossen.)
6.6. Kein Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht: Der private Arbeitgeber kann gegenüber Forderungen von Joob (insbesondere der Vermittlungsprovision) nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB bleibt unberührt – das heißt, der Arbeitgeber kann die Zahlung verweigern, solange Joob seine Leistungen nicht erbracht hat; da die Vermittlung aber Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt, greift diese Einrede praktisch nur, wenn Joob seinen Vermittlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
6.7. Rechnungserteilung: Nach erfolgreicher Zahlung stellt Joob dem Arbeitgeber eine Rechnung/Quittung über die Vermittlungsgebühr aus, welche dem Arbeitgeber elektronisch (per E-Mail oder im Nutzerkonto abrufbar) zur Verfügung gestellt wird. Der private Arbeitgeber sollte diese Unterlage für seine Unterlagen speichern. Eine nachträgliche Änderung von Rechnungsanschriften oder -daten ist bei Verbrauchern nur in Ausnahmefällen möglich und liegt im Ermessen von Joob.
7. Kommunikation mit Jobber und Joob
7.1. Vor Vermittlung – über Joob: Bis zum Zustandekommen eines Matches darf die Kommunikation zwischen privatem Arbeitgeber und Jobbern ausschließlich über die von Joob vorgesehenen Kanäle erfolgen. Dies beschränkt sich in der aktuellen Ausgestaltung meist auf den Austausch von Informationen innerhalb der Plattform (der Arbeitgeber stellt Informationen im Jobangebot bereit; der Jobber übermittelt Informationen in seiner Bewerbung). Ein Direktchat vor Vermittlung ist nicht vorgesehen, um die Neutralität und Fairness des Bewerbungsprozesses zu wahren und Umgehungsversuche zu verhindern.
7.2. Nach Vermittlung – direkte Kommunikation: Sobald die Kontaktdaten freigegeben sind (Match, Zahlung erfolgt), liegt die weitere Kommunikation in der Verantwortung der Parteien. Der Arbeitgeber sollte den Jobber nach einem Match zeitnah kontaktieren, vorzugsweise telefonisch für eine schnelle Abstimmung. Auch die Kommunikation per E-Mail oder Messenger (z. B. WhatsApp direkt mit dem Jobber) ist möglich, sofern beide Parteien dem zustimmen. Joob empfiehlt aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, zumindest die wesentlichen Absprachen schriftlich (per E-Mail oder Messenger) festzuhalten.
7.3. Support und Vermittlungshilfe: Tritt in der Kommunikation mit dem Jobber ein Problem auf – etwa Erreichbarkeitsprobleme oder Missverständnisse – kann der Arbeitgeber den Joob-Support einschalten. Joob ist erreichbar per E-Mail sowie über einen Support-Chat (ggf. auch via WhatsApp Business oder ähnliche Kanäle). Joob kann nach Meldung eines Kommunikationsproblems versuchen, den Jobber ebenfalls zu kontaktieren, oder bei Bedarf vermittelnd tätig werden. Dieser Service ist freiwillig; Joob übernimmt keine Gewähr für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten, bietet aber bestmöglich Unterstützung.
7.4. Mitteilungen von Joob: Der Arbeitgeber erklärt sich damit einverstanden, dass Joob ihn über wichtige Vorgänge per E-Mail oder über die Plattform informiert. Beispiele: Benachrichtigung über neue Bewerbungen, Erinnerungen an bevorstehende Termine (falls Joob solche Reminder-Services bietet), Informationen über Änderungen der Plattform oder AGB. Diese Mitteilungen sind Teil des vereinbarten Nutzungsumfangs. Der Arbeitgeber sollte daher regelmäßig seine E-Mails kontrollieren und sicherstellen, dass Mails von Joob nicht im Spam-Filter hängenbleiben.
7.5. Keine Umgehung der Plattform: Es wird nochmals betont, dass jeglicher Kontaktversuch mit einem Jobber außerhalb der vorgesehenen Abläufe (z. B. eigenmächtiges Recherchieren der Identität eines Bewerbers und Kontaktaufnahme vor Vermittlung) einen Verstoß gegen diese AGB darstellt. Ebenso darf der Arbeitgeber nach Erhalt der Kontaktdaten den Jobber nicht dazu auffordern, künftig an Joob vorbei zusammenzuarbeiten, um die Vermittlungsgebühr zu sparen. Sollte Joob Kenntnis von einem solchen Verhalten erlangen, kann dies zu Sanktionen gegen den Arbeitgeber führen (bis hin zur Sperrung, siehe Ziff. II.11) und Joob behält sich vor, die entgangene Provision als Schaden geltend zu machen.
8. Bewertungen und Rezensionen
8.1. Bewertung des Jobbers: Nach Abschluss eines Jobs hat der private Arbeitgeber die Möglichkeit, den vermittelten Jobber auf der Plattform zu bewerten. Dies kann durch Vergabe einer Sterne- oder Punktzahl und einen kurzen schriftlichen Kommentar erfolgen. Die Bewertung sollte den Gesamteindruck der Zusammenarbeit widerspiegeln (Pünktlichkeit, Kompetenz, Zuverlässigkeit, Freundlichkeit etc.).
8.2. Feedback für Joob: Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, Joob selbst Feedback zu geben oder eine Bewertung des Vermittlungsprozesses vorzunehmen. Dies kann Joob intern nutzen, wird aber üblicherweise nicht öffentlich angezeigt. Öffentlich relevant sind primär die gegenseitigen Bewertungen von Jobber und Arbeitgeber.
8.3. Fair Use der Bewertungsfunktion: Von dem Arbeitgeber wird erwartet, dass er Bewertungen ehrlich, sachlich und fair abgibt. Unwahre Behauptungen, Beleidigungen oder die Veröffentlichung sensibler personenbezogener Details des Jobbers im Bewertungstext sind unzulässig. Bei Unzufriedenheit sollte die Bewertung konstruktiv formuliert sein. Im Zweifel kann der Arbeitgeber vor Abgabe einer sehr negativen Bewertung den Sachverhalt mit dem Jobber oder Joob-Support besprechen.
8.4. Einsicht und Widerspruch: Der bewertete Jobber kann die erhaltene Bewertung einsehen. Sollte der Jobber der Meinung sein, eine Bewertung verstoße gegen die Richtlinien oder beruhe auf einem Missverständnis, kann er bei Joob eine Prüfung beantragen (analog Ziff. I.8.4). Joob kann den Arbeitgeber kontaktieren, um ggf. eine Klärung herbeizuführen. In Extremfällen kann Joob eine Bewertung entfernen oder anpassen. Der Arbeitgeber hat seinerseits kein garantiertes Recht darauf, dass seine abgegebene Bewertung veröffentlicht bleibt, falls sie gegen die Regeln verstößt.
8.5. Bewertung des Arbeitgebers: Ebenso sollte der private Arbeitgeber damit rechnen, dass auch er vom Jobber bewertet wird. Der Arbeitgeber stimmt zu, dass der Jobber nach dem Einsatz eine Bewertung abgeben darf, die auf der Plattform zukünftigen Jobbern angezeigt wird. Die gleichen Grundsätze (Wahrheit, Sachlichkeit) gelten auch für diese Bewertungen. Joob wird beleidigende oder unzulässige Inhalte nicht tolerieren und ggf. entfernen. Negative Bewertungen des Arbeitgebers aufgrund von tatsächlichem Fehlverhalten (z. B. verspätete Zahlung, respektloser Umgang) stellen jedoch keinen Löschungsgrund dar – der Arbeitgeber sollte in eigenem Interesse um gute Bewertungen bemüht sein, indem er fair und zuverlässig agiert.
9. Stornierung von Jobs und Ausfallregelungen
9.1. Stornierung vor Vermittlung: Der private Arbeitgeber kann ein Jobangebot jederzeit zurückziehen oder stornieren, solange noch kein Match mit einem Jobber zustande gekommen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Bedarf entfällt oder sich privat die Umstände ändern. Die Stornierung erfolgt durch Entfernen/Löschen des Jobangebots von der Plattform. Bereits eingegangene Bewerbungen werden damit hinfällig; Joob wird die entsprechenden Jobber über die Absage informieren. Kosten entstehen dem Arbeitgeber hierbei nicht.
9.2. Stornierung nach Vermittlung (durch Arbeitgeber): Hat der Arbeitgeber bereits einen Jobber ausgewählt und die Vermittlung ist abgeschlossen (Kontakt freigeschaltet), möchte aber den Job doch nicht durchführen (sei es aus persönlichen Gründen oder weil er sich umentschieden hat), so liegt eine Stornierung eines bereits vermittelten Jobs vor. In diesem Fall gilt:
- Der Arbeitgeber muss den Jobber unverzüglich kontaktieren und über die Absage informieren, damit der Jobber nicht umsonst erscheint oder planen kann.
- Zusätzlich sollte auch Joob über die Stornierung in Kenntnis gesetzt werden (damit z. B. der Vorgang dokumentiert wird und ggf. der Jobber anderweitig vermittelt werden kann).
Stornogebühr: Bei kurzfristigen Absagen durch den Arbeitgeber kann Joob eine Stornogebühr erheben. Als kurzfristig gilt in der Regel eine Absage weniger als 36 Stunden vor dem geplanten Beginn des Einsatzes. In einem solchen Fall ist Joob berechtigt, die bereits gezahlte Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise als Entschädigung einzubehalten, anstatt sie zu erstatten. Damit soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Jobber möglicherweise einen Verdienstausfall hat. Eine etwaige darüberhinausgehende Entschädigung des Jobbers muss der Arbeitgeber direkt mit diesem klären.
Bei frühzeitiger Stornierung (mehr als 36 Stunden im Voraus) wird Joob dem Arbeitgeber die bereits gezahlte Vermittlungsgebühr auf Kulanz in der Regel zurückerstatten, sofern kein Vertragsbruch oder Missbrauch vorliegt. Joob behält sich vor, einen kleinen Anteil als Aufwandsentschädigung einzubehalten (z. B. zur Deckung von Transaktionskosten), wird dies aber transparent kommunizieren.
Wiederholte Stornierungen: Sollte ein Arbeitgeber wiederholt nach Vermittlung kurzfristig stornieren, wird Joob den Vorgang prüfen. Wiederholtes derartiges Verhalten kann zu einer Abmahnung oder Sperrung führen (Ziff. II.11), da es das Vertrauen der Jobber in die Plattform beeinträchtigt.
9.3. Stornierung nach Vermittlung (durch Jobber): Falls der vermittelte Jobber absagt oder ausfällt (etwa wegen Krankheit, siehe auch Ziff. I.9.1), wird Joob nach Möglichkeit versuchen, kurzfristig einen Ersatz-Jobber bereitzustellen. Der Arbeitgeber erklärt sich einverstanden, in einem solchen Fall ggf. mit einem anderen geeigneten Kandidaten zusammenzuarbeiten, sofern dieser die Anforderungen erfüllt. Die bereits gezahlte Vermittlungsgebühr würde in diesem Fall für den Ersatz gelten – eine erneute Zahlung ist für den Arbeitgeber nicht erforderlich. Sollte kein Ersatz rechtzeitig gefunden werden oder der Arbeitgeber kein Ersatzangebot annehmen wollen, so wird Joob dem Arbeitgeber die Vermittlungsgebühr erstatten, da die Leistung (Zuführung eines Jobbers für den Einsatz) nicht wie vereinbart erbracht werden konnte. Weitere Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber Joob sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen; etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Ausfalls kann der Arbeitgeber allenfalls direkt gegen den Jobber geltend machen, soweit rechtlich vorgesehen. Joob unterstützt auf Anfrage bei der Vermittlung von Kontaktdaten oder der Klärung der Situation, übernimmt jedoch keine Gewähr für den Erfolg solcher Ansprüche.
9.4. Nichterscheinen des Jobbers (No-Show): Erscheint ein vermittelte Jobber unentschuldigt nicht zum Einsatztermin oder bricht er den Job vorzeitig ab ohne triftigen Grund, sollte der Arbeitgeber dies umgehend Joob melden. Joob wird den Vorfall mit dem Jobber aufarbeiten (siehe Ziff. I.9.2) und entsprechende Maßnahmen ergreifen (Bewertungsanpassung, Verwarnung/Sperrung des Jobbers). Für den Arbeitgeber gilt: Joob versucht in diesem Fall, sofern zeitlich machbar, einen Ersatz zu organisieren (ähnlich Ziff. 9.3). Gelingt dies nicht, wird wie oben beschrieben die Vermittlungsgebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers gegen Joob sind ausgeschlossen. Mögliche Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem No-Show-Jobber muss der Arbeitgeber selbstständig verfolgen.
9.5. Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte der private Arbeitgeber nach Antritt des Jobs das Arbeitsverhältnis mit dem Jobber vorzeitig beenden (kündigen), oder der Jobber kündigen, betrifft dies das direkte Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien. Joob ist hieran nicht beteiligt. Eine vorzeitige Beendigung hat keinen Einfluss auf die bereits entstandene Vermittlungsgebühr – diese wird nicht rückerstattet, da die Vermittlung erbracht wurde. Der Arbeitgeber kann jedoch im Rahmen des Bewertungs- und Supportsystems Feedback geben, falls die Zusammenarbeit vorzeitig endete, um Joob über mögliche Probleme zu informieren.
10. Haftung von Joob gegenüber privaten Arbeitgebern
10.1. Haftungsausschluss für Jobber-Handeln: Joob haftet nicht für das Verhalten oder die Leistung der vermittelten Jobber. Jegliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Schadensersatz wegen schlechter Leistung oder Nichterfüllung, Ersatz für verursachte Schäden, entgangener Gewinn etc.) sind vom Arbeitgeber direkt gegenüber dem Jobber geltend zu machen. Joob trifft keine Einstandspflicht für die von Jobbern verursachten Schäden. Joob garantiert auch nicht die Zuverlässigkeit, Qualifikation oder Integrität eines Jobbers – obwohl Joob bemüht ist, nur geeignete Kandidaten zu vermitteln und bei Kenntnis etwaiger Bedenken (z. B. Vorstrafen, negative Bewertungen) entsprechende Maßnahmen ergreift.
10.2. Haftungsausschluss für Plattformdritte: Soweit Dritte über Joob mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten (z. B. Bewerber/Jobber, die sich vorstellen), handelt es sich um fremde Inhalte bzw. Leistungen, für die Joob nicht verantwortlich ist. Joob stellt lediglich den Zugang zu diesen Informationen bereit. Joob gibt keine Zusicherungen über die Richtigkeit der von Jobbern gemachten Angaben (z. B. über Qualifikationen) – der Arbeitgeber muss diese, soweit erforderlich, selbst prüfen (z. B. kann der Arbeitgeber Zeugnisse einsehen oder Referenzen erfragen, sobald der Kontakt hergestellt ist).
10.3. Eigene Haftung von Joob: Für eigene Leistungen und Inhalte haftet Joob im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dabei gilt: Joob haftet unbegrenzt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Joob nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, vgl. Ziff. I.10.2) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt unmittelbar auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Joob.
10.4. Keine Garantien, Verfügbarkeit: Joob übernimmt keine Garantie dafür, dass die Plattform jederzeit fehlerfrei und ohne Unterbrechung funktioniert. Kurzfristige Systemausfälle oder technische Störungen begründen keine Haftung, soweit sie im üblichen Rahmen liegen. Sollte eine längere Nichtverfügbarkeit auftreten, bemüht Joob sich um schnelle Problemlösung. Jedoch haftet Joob nicht für Vermittlungsverluste des Arbeitgebers infolge technisch bedingter Ausfälle (z. B. wenn ein Jobangebot vorübergehend nicht erreichbar ist und deshalb weniger Bewerber eingehen). Der Arbeitgeber hat bei erheblichen technischen Problemen die Möglichkeit, Joob zu kontaktieren und ggf. alternative Wege der Abwicklung zu besprechen.
10.5. Haftung für Zahlungsabwicklung: Die Abwicklung der Zahlungen (Vermittlungsgebühren) erfolgt über dritte Zahlungsdienstleister. Joob haftet nicht für Fehler dieser Zahlungsdienste oder für Sicherheitslücken auf Seiten der Zahlungsanbieter. Joob erhält keine Zahlungsdaten wie Kreditkartennummern im Klartext und ist daher nicht verantwortlich für deren Sicherheit – dies obliegt dem jeweiligen Zahlungsanbieter und dem Arbeitgeber selbst (z. B. Schutz seiner Kreditkartendaten). Bei Fehlbuchungen oder Unklarheiten bei Zahlungen wird Joob jedoch unterstützend mit dem Zahlungsdienstleister und dem Arbeitgeber zusammenarbeiten, um Klärung zu schaffen.
10.6. Freistellung: Der private Arbeitgeber stellt Joob von Ansprüchen frei, die ein Jobber oder sonstige Dritte gegen Joob wegen Handlungen oder Umständen geltend machen, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. Insbesondere falls der Arbeitgeber gegen Pflichten aus diesen AGB oder gesetzliche Pflichten verstößt (z. B. Datenschutzverletzung, diskriminierende Stellenausschreibung, Nichtzahlung des vereinbarten Lohns) und deswegen Joob von dem Jobber oder jemand anderem in Anspruch genommen wird, hat der Arbeitgeber Joob von solchen Ansprüchen freizustellen. Dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Joob wird den Arbeitgeber über entsprechende Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
11. Kündigung und Sperrung des Nutzerkontos
11.1. Kündigung durch den privaten Arbeitgeber: Der private Arbeitgeber kann sein Joob-Nutzerkonto jederzeit löschen lassen und damit den Nutzungsvertrag beenden (ähnlich Ziff. I.11.1). Dazu kann er die entsprechende Funktion in seinem Profil nutzen oder den Joob-Support kontaktieren. Es ist zu beachten, dass bereits laufende Vermittlungsprozesse möglichst abgeschlossen oder einvernehmlich abgebrochen werden sollten, bevor das Konto erlischt. Andernfalls kann Joob offene Bewerbungen oder Matches im eigenen Ermessen stornieren, um alle Beteiligten zu schützen.
11.2. Kündigung/Sperrung durch Joob: Joob kann das Konto eines privaten Arbeitgebers außerordentlich sperren oder kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele:
- Zahlungsausfälle oder Betrug: der Arbeitgeber hat fällige Vermittlungsgebühren nicht beglichen oder versucht, Zahlungen rückgängig zu machen, obwohl eine Leistung erbracht wurde.
- Missbrauch der Plattform: der Arbeitgeber versucht, systematisch die Plattform zu umgehen, postet unzulässige Inhalte, oder rekrutiert Jobber für andere Zwecke.
- Unangemessenes Verhalten: schwere Fälle von Beleidigung, Diskriminierung oder Belästigung gegenüber Jobbern oder Joob-Mitarbeitern.
- Rechtsverstöße: z. B. Stellenangebote für illegale Tätigkeiten, Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetze im Umgang mit vermittelten Jobbern, oder Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
- Wiederholte Pflichtverletzungen: etwa mehrfaches kurzfristiges Stornieren von Jobs ohne Grund (vgl. Ziff. II.9.2), was auf Unzuverlässigkeit schließen lässt.
Joob wird dem Arbeitgeber die Sperrung in der Regel mitteilen und – falls angebracht – Gelegenheit geben, sich zu äußern. In eindeutigen oder dringlichen Fällen (z. B. bei Betrugsverdacht, Sicherheitsrisiken) kann die Sperre auch ohne Vorankündigung erfolgen.
11.3. Folgen der Sperrung/Kündigung durch Joob: Im Falle einer Sperrung kann der Arbeitgeber sich nicht mehr einloggen, keine neuen Jobangebote einstellen und erhält ggf. eine Mitteilung über den Sperrgrund. Bereits vereinbarte Vermittlungen bleiben davon unberührt – d.h., wenn zum Zeitpunkt der Sperre bereits ein Match mit einem Jobber zustande gekommen ist, entscheidet Joob nach Ermessen, ob dieses noch durchgeführt wird (Kontakt bleibt bestehen) oder ob der Vorgang rückabgewickelt wird. Ansprüche auf Neuregistrierung bestehen nicht. Eine ordentliche (nicht fristlose) Kündigung seitens Joob würde bedeuten, dass das Konto nach Ablauf einer Frist von z. B. 14 Tagen geschlossen wird – innerhalb dieser Zeit könnte der Arbeitgeber noch ausstehende Vermittlungen abschließen, aber keine neuen mehr starten.
11.4. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen: Unabhängig von einer Kündigung/Sperrung behält sich Joob vor, bei Verstößen gegen die AGB oder gegen gesetzliche Pflichten durch den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Beispielsweise, wenn ein Arbeitgeber durch Umgehung der Plattform Joob einen Provisionsschaden zufügt, kann Joob diesen nachträglich einfordern. Ebenso kann Joob rechtliche Schritte einleiten, falls ein Arbeitgeber z. B. beleidigende oder rufschädigende Inhalte verbreitet, die Joob oder andere Nutzer schädigen.
12. Datenschutz und Datennutzung
12.1. Datenerhebung: Joob erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des privaten Arbeitgebers gemäß der Datenschutzerklärung und den gesetzlichen Bestimmungen. Zu diesen Daten zählen insbesondere: Name, Adresse, Kontaktinformationen (E-Mail, Telefon), ggf. Zahlungsinformationen (für Rechnungsstellung), sowie die vom Arbeitgeber bereitgestellten Inseratsinformationen (die zum Teil auch veröffentlicht werden). Zudem speichert Joob Kommunikationshistorien (z. B. E-Mails, Support-Anfragen) und technische Nutzungsdaten (Logfiles).
12.2. Zweck der Verarbeitung: Die Daten des Arbeitgebers werden primär zum Zweck der Bereitstellung der Vermittlungsdienstleistung verwendet. Dies umfasst:
- Veröffentlichung von Inseratsdaten an Jobber (öffentlich sichtbar ist nur, was im Jobangebot angegeben wurde, siehe Ziff. II.4.1, persönliche Kontaktdaten zunächst nicht).
- Weiterleitung relevanter Daten an den vermittelten Jobber nach einem Match: Nach erfolgreicher Vermittlung erhält der Jobber den Namen, die vom Arbeitgeber angegebene Kontaktmöglichkeit (Telefon/E-Mail) und die Einsatzadresse, soweit für den Job nötig.
- Verwendung der Kontaktdaten des Arbeitgebers, um Service-Informationen zuzusenden (Bewerbungsbenachrichtigungen, Support-Rückfragen, Rechnungsversand).
- Verarbeitung von Zahlungsdaten zur Abwicklung der Gebühren (über Drittanbieter, wie in Ziff. II.6.3 erläutert).
12.3. Weitergabe an Dritte: Joob gibt Arbeitgeber-Daten nicht an unbeteiligte Dritte weiter. Ausnahmen:
- an den jeweiligen Jobber im Match-Fall, soweit notwendig (siehe oben),
- an eingesetzte Dienstleister von Joob, die in Auftragsverarbeitung handeln (z. B. Hoster, E-Mail-Dienst, Zahlungsdienstleister). Diese Dienstleister erhalten nur die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, und sind vertraglich zur DSGVO-Compliance verpflichtet.
- im Rahmen gesetzlicher Pflichten: an Behörden oder Gerichte, falls Joob hierzu rechtlich verpflichtet ist (etwa im Falle einer Ermittlungsanordnung).
- falls der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt, an andere Parteien (dies wäre z. B. denkbar, wenn der Arbeitgeber wünscht, dass seine Jobanzeige auch in Partnerportalen erscheint – derzeit nicht vorgesehen).
12.4. WhatsApp und Kommunikation: Joob nutzt WhatsApp in erster Linie für die Kommunikation mit Jobbern. Für Arbeitgeber erfolgt die Kommunikation in der Regel per E-Mail oder über die Plattform. Sollte ein Arbeitgeber den Joob-Support via WhatsApp kontaktieren, gelten die Hinweise aus Ziff. I.12.4 entsprechend: Die Nutzung von WhatsApp erfolgt in eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Joob wird solche Chat-Inhalte vertraulich behandeln und ausschließlich zur Bearbeitung des Anliegens verwenden.
12.5. Speicherung und Löschung: Die personenbezogenen Daten des privaten Arbeitgebers werden so lange gespeichert, wie das Nutzerkonto aktiv ist. Nach Löschung oder Inaktivität des Kontos werden die Daten gemäß den Regelungen der Datenschutzerklärung gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Daten, die im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion stehen (Rechnungen, Buchungsbelege), bewahrt Joob im Rahmen der steuer- und handelsrechtlichen Vorgaben in der Regel 10 Jahre auf. Während dieser Zeit sind sie gesperrt und nur für Archivzwecke einsehbar.
12.6. Rechte des Arbeitgebers: Auch der private Arbeitgeber hat sämtliche Betroffenenrechte nach DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw., siehe auch Ziff. I.12.6). Insbesondere kann er Auskunft darüber verlangen, welche Daten Joob über ihn gespeichert hat und zu welchen Zwecken. Darüber hinaus kann er die Berichtigung unrichtiger Daten oder – soweit anwendbar – die Löschung verlangen. Zu beachten ist, dass Joob bestimmte Daten nicht löschen darf, solange ein Vertragsverhältnis besteht oder gesetzliche Pflichten dem entgegenstehen. Fragen zum Datenschutz kann der Arbeitgeber jederzeit an Joob richten; Kontaktdaten und weitere Hinweise finden sich in der Datenschutzerklärung.
III. Bestimmungen für Arbeitgeber (Unternehmen)
1. Geltungsbereich und Registrierung als Unternehmen
1.1. Anwendungsbereich: Teil III dieser AGB gilt für Arbeitgeber, die als juristische Person oder im Rahmen einer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handeln (im Folgenden „Unternehmen“ oder „Unternehmens-Arbeitgeber“). Dies umfasst Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer, die über Joob Personal suchen. Sofern sich eine natürliche Person im Namen eines Unternehmens registriert, bestätigt sie, hierzu autorisiert zu sein (etwa als Geschäftsführer, Personalverantwortlicher oder mit entsprechender Vollmacht).
1.2. Keine Verbrauchereigenschaft: Unternehmens-Arbeitgeber handeln im geschäftlichen Verkehr. Sie sind keine Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzgesetze. Bestimmungen dieser AGB, die ausdrücklich Verbraucher schützen (z. B. Widerrufsrecht in Teil II Ziff. 6.5), finden auf Unternehmens-Arbeitgeber keine Anwendung. Für Unternehmens-Kunden können stattdessen Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) relevant sein.
1.3. Registrierung als Unternehmen: Bei der Registrierung wählt der Nutzer die Option „Unternehmen“. Zusätzlich zu den Basisdaten müssen unternehmensbezogene Angaben gemacht werden: Firmenname, Rechtsform, Sitz/Adresse, ggf. Handelsregisternummer und vertretungsberechtigte Person. Joob ist berechtigt, einen Nachweis der Unternehmensidentität anzufordern (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeschein). Die Person, die das Konto erstellt, versichert, dass die Angaben zum Unternehmen korrekt sind. Änderungen (z. B. neue Anschrift, geänderter Ansprechpartner) sind unverzüglich im Profil zu aktualisieren.
1.4. Nutzerkonten und Berechtigungen: Ein Unternehmen kann entweder ein einzelnes Nutzerkonto nutzen oder – falls von Joob unterstützt – mehrere Unterkonten/Mitarbeiter-Logins unter einem Unternehmensprofil anlegen. In jedem Fall haftet das Unternehmen für Handlungen seiner Mitarbeiter auf der Plattform, als wären es eigene Handlungen. Das Unternehmen hat interne Vorkehrungen zu treffen, dass nur befugte Personen Zugang zum Joob-Unternehmenskonto haben und dass diese Personen diese AGB einhalten. Sollte ein Mitarbeiter ausscheiden oder die Berechtigung verlieren, muss das Unternehmen dessen Zugriff auf das Joob-Konto umgehend entziehen (Passwort ändern, User entfernen).
1.5. Eigenständige Vertragsbedingungen: Unternehmen können mit Joob ggf. individuelle Verträge abschließen, etwa wenn größere Kontingente an Vermittlungen oder spezielle Integrationen gewünscht sind. Solche individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, soweit Abweichungen schriftlich vereinbart wurden. Ergänzend gelten jedoch diese AGB. Sofern kein Individualvertrag existiert, gilt allein der Nutzungsvertrag gemäß diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Plattformnutzung für Unternehmen
2.1. Vermittlungsservice für Unternehmen: Joob bietet Unternehmen einen Service, um qualifizierte Jobber für kurzfristige Einsätze oder Festanstellungen zu finden. Dies kann z. B. die Vermittlung von temporären Aushilfen, Projektmitarbeitern, Event-Personal oder auch die Besetzung von festen Stellen umfassen. Joob übernimmt die Vor-Selektion der Bewerber soweit möglich und stellt dem Unternehmen geeignete Kandidatenprofile zur Verfügung, aus denen das Unternehmen auswählen kann. Die Plattform kann somit als Recruiting-Tool bzw. On-Demand-Personalservice genutzt werden.
2.2. Joob als Vermittler, nicht als Arbeitgeber: Wie in den vorherigen Teilen, gilt auch hier: Joob ist nicht Vertragspartei des späteren Arbeitsvertrags zwischen dem Unternehmen und dem vermittelten Jobber. Joob tritt nur als Intermediär auf. Das Unternehmen schließt den Arbeits- oder Dienstvertrag direkt mit dem Jobber. Joob hat auf Inhalt und Durchführung dieses Vertrags keinen direkten Einfluss und übernimmt dafür keine Haftung. Insbesondere wird das Unternehmen selbst zum Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne mit allen damit verbundenen Pflichten (siehe Ziff. III.5.5), falls es eine Anstellung eingeht.
2.3. Leistungsumfang Joob: Joob stellt dem Unternehmen die Plattform und ggf. zusätzliche Tools zur Verfügung, darunter:
- Inseratsverwaltung: Möglichkeit, Stellenanzeigen/Jobangebote zu erstellen (vgl. Ziff. III.4.1).
- Bewerbermanagement: Einsicht in Bewerberprofile, Filter- und Suchfunktionen, Kommunikationstools (soweit implementiert).
- Matching-Service: Joob kann auf Wunsch des Unternehmens eine proaktive Vorauswahl treffen. Beispielsweise kann Joob bei komplexeren Anforderungen passende Profile vorschlagen oder Jobber aus dem Talent-Pool direkt ansprechen, um die Position zu besetzen.
- Benachrichtigungen: Systemgestützte Hinweise über neue Bewerbungen oder Statusänderungen.
- Vertragsdokumente: Joob stellt für die Abwicklung Musterverträge oder -formulare bereit (Arbeitsvertrag, NDA, etc.), die das Unternehmen nutzen kann. Eine Rechtsberatung durch Joob findet dabei nicht statt; es handelt sich um optionale Hilfsmittel.
- Analytics (optional): Das Unternehmen kann Zugriff auf ein Dashboard mit Kennzahlen haben (Anzahl geschalteter Jobs, Bewerbungsquote, Vermittlungserfolg etc.), um die Nutzung der Plattform auszuwerten.
2.4. Keine Erfolgsgarantie: Joob bemüht sich, eine hohe Erfolgsquote bei der Personalvermittlung zu erzielen, kann aber nicht garantieren, dass für jede Stellenanzeige ein geeigneter Kandidat gefunden wird oder dass ein vermittelter Jobber den Anforderungen letztlich voll entspricht. Ebenso wenig garantiert Joob, dass ein einmal vermitteltes Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum Bestand hat. Die Verantwortung für die Personalentscheidung liegt beim Unternehmen. Joob steht nicht dafür ein, dass ein Arbeitsverhältnis – selbst wenn es anfänglich erfolgreich vermittelt wurde – nicht eventuell vorzeitig scheitert (Probezeitkündigung etc.).
2.5. Nutzungsrecht an der Plattform: Joob räumt dem Unternehmen ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Joob-Plattform während der Vertragslaufzeit zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht dient ausschließlich dem Zweck, eigene Personalbedarfe zu decken. Eine zweckfremde Nutzung (z. B. Nutzung der Plattform, um Daten abzuschöpfen, oder Weitervermittlung an Dritte ohne Beteiligung von Joob) ist untersagt. Joob kann Tracking-Mechanismen einsetzen, um missbräuchliche Nutzung zu erkennen (z. B. ungewöhnlich hohe Abrufe von Profilen ohne entsprechende Stellenanzeigen).
3. Stellenanzeigen erstellen und Bewerbungsprozess (Unternehmen)
3.1. Erstellen von Stellenanzeigen
Ein Unternehmens-Arbeitgeber kann über sein Konto Stellenanzeigen aufgeben. In der Anzeige sollten alle relevanten Angaben zum Job enthalten sein:
- Jobtitel und Beschreibung: möglichst prägnant und klar formuliert, inkl. Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
- Einsatzart: Handelt es sich um einen einmaligen Einsatz, eine befristete Tätigkeit oder eine Festanstellung? (Joob könnte hier Kategorien wie „Flexibel“ vs. „Fest“ vorgeben, die der Arbeitgeber auswählt.)
- Arbeitsort: genaue Adresse oder zumindest Stadt, ggf. ob remote Work möglich ist.
- Beginn und Dauer: Wann soll der Job starten, wie lange wird er dauern (Datum/Uhrzeit oder „ab sofort, unbefristet“ etc.).
- Anforderungsprofil: Qualifikationen, Ausbildung, Erfahrung, Sprachkenntnisse oder sonstige Voraussetzungen, die Bewerber mitbringen müssen/sollen.
- Vergütung/Entlohnung: Unternehmen sollten zumindest eine Gehaltsspanne oder Honorarvorstellung angeben, oder vermerken „nach Vereinbarung“.
- Ansprechpartner im Unternehmen: optional kann eine Kontaktperson (Name/Funktion) genannt werden, die für Rückfragen zur Verfügung steht – allerdings ohne direkte Kontaktdaten für Bewerber vor dem Match (Kommunikation läuft über Joob).
- Sonstige Konditionen: z. B. Hinweis auf Schichtarbeit, erforderliche Reisebereitschaft, Arbeitsmittel werden gestellt, etc.
Der Unternehmens-Arbeitgeber ist verantwortlich für den Inhalt der Stellenanzeige. Diese muss mit geltenden Gesetzen im Einklang stehen (insbesondere AGG, siehe unten). Joob behält sich vor, Anzeigen, die unvollständig sind oder gegen Regeln verstoßen, nicht zu veröffentlichen oder zur Überarbeitung an den Arbeitgeber zurückzugeben.
3.2. AGG und rechtliche Vorgaben
Als Arbeitgeber im geschäftlichen Verkehr unterliegt das Unternehmen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und anderen arbeitsrechtlichen Vorgaben bereits im Einstellungsprozess. Daher dürfen Stellenanzeigen keine Diskriminierungen enthalten (z. B. „wir suchen ausschließlich weibliche Bewerber“ ist unzulässig, außer es liegt ein nach AGG zulässiger Grund vor). Erlaubt sind dagegen spezifische Anforderungen, die objektiv gerechtfertigt sind (z. B. bestimmter Ausbildungsabschluss). Das Unternehmen stellt sicher, dass seine Ausschreibungen diesen Anforderungen genügen. Joob wird bei offensichtlichen Verstößen darauf hinweisen und kann die Veröffentlichung verweigern, bis die Anzeige angepasst ist.
3.3. Veröffentlichung & Verbreitung
Nach Freigabe durch das Unternehmen (und etwaiger Prüfung durch Joob) wird die Stellenanzeige auf Joob aktiv geschaltet. Sie ist dann für alle passenden Jobber im System sichtbar. Zusätzlich kann Joob die Anzeige in anonymisierter Form in seine Jobber-Community (WhatsApp) streuen oder über Partnerkanäle bewerben, um genügend Bewerber zu erreichen. Das Unternehmen erklärt sich mit dieser Veröffentlichung auf externen Kanälen einverstanden, solange keine vertraulichen Unternehmensdaten offengelegt werden. In der Regel wird in der externen Kommunikation nur der Jobtitel, Ort und einige Eckdaten genannt, ohne den konkreten Unternehmensnamen (z. B. „Unternehmen in [Branche] sucht [Jobtitel] in [Stadt]“), es sei denn, das Unternehmen wünscht ausdrücklich anderweitig (z. B. um Employer Branding zu fördern mit Namensnennung).
3.4. Bewerbungen und Kandidatenvorschläge
Jobber können sich analog Teil I.4 auf die Stelle bewerben. Diese Bewerbungen erscheinen dem Unternehmen im Dashboard. Zusätzlich kann Joob aktiv Vorschläge machen: Wenn Joob bereits Profile kennt, die sehr gut passen, kann Joob dem Unternehmen direkt Kandidaten präsentieren (auch ohne dass diese sich formal beworben haben, sofern die Kandidaten einer solchen proaktiven Vermittlung zugestimmt haben). Das Unternehmen kann diese vorgeschlagenen Profile sichten, ebenso wie eingegangene Bewerbungen.
3.5. Kommunikation vor Match
Falls das Unternehmen vor einer endgültigen Auswahl Rückfragen an einen Bewerber hat (z. B. Verfügbarkeit klären oder ein kurzes Vorabgespräch führen möchte), kann es den Joob-Support einschalten. Joob kann dann entweder Kontakt zum Bewerber aufnehmen, oder – sofern die Plattform dies unterstützt – einen anonymisierten Chat oder ein Interview-Tool zur Verfügung stellen. Alternativ kann das Unternehmen um ein kurzes Telefoninterview bitten, welches Joob organisieren könnte, indem Joob beide Seiten verbindet, ohne die Nummern preiszugeben. Solche Dienste sind optional und nach Verfügbarkeit; das Fehlen einer direkten Kommunikationsmöglichkeit vor dem Match berechtigt das Unternehmen nicht, eigenständig die Kontaktinfos zu recherchieren.
3.6. Auswahl und Match
Möchte das Unternehmen einen bestimmten Bewerber engagieren, erfolgt der Auswahlprozess analog dem in Teil II beschriebenen: Über die Plattform wird der Kandidat ausgewählt, und das Unternehmen verpflichtet sich damit zur Zahlung der Vermittlungsgebühr (vgl. Ziff. III.6.1). Nach Zahlung (bzw. Zahlungszusage bei Rechnung) wird der Match bestätigt und die Kontaktdaten werden beidseitig freigeschaltet (Ziff. III.4.7). Das Unternehmen sollte idealerweise zuvor intern klären, wer die finale Freigabe erteilt (damit nicht versehentlich ein Mitarbeiter einen Kandidaten auswählt ohne Budgetfreigabe). Joob nimmt die Auswahl durch den registrierten Benutzer als Willenserklärung des Unternehmens ernst und führt entsprechend die Vermittlung aus.
3.7. Kontakt und Vertragsschluss
Nach dem Match erhält das Unternehmen Zugriff auf die Kontaktdaten des Jobbers und vice versa. Ab diesem Moment treten beide Parteien direkt in Verbindung. Üblicherweise wird das Unternehmen den Jobber kontaktieren, um gegebenenfalls ein ausführliches Vorstellungsgespräch zu führen (bei Festanstellungen) oder direkt die Einsatzdetails zu besprechen (bei kurzfristigen Jobs). Der Vertragsschluss zwischen Unternehmen und Jobber erfolgt separat von Joob. Bei kurzfristigen Einsätzen könnte dies formlos (per E-Mail-Bestätigung) oder durch Unterzeichnung eines kurzen Dienstvertrags geschehen; bei Festanstellungen meist durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Joob stellt auf Wunsch Musterverträge zur Verfügung, die das Unternehmen verwenden kann, übernimmt jedoch keine Haftung für deren Rechtswirksamkeit. Das Unternehmen trägt die Verantwortung, dass mit dem Jobber ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Vertrag geschlossen wird.
5. Pflichten des Unternehmens-Arbeitgebers
5.1. Sorgfalt bei Personalauswahl: Das Unternehmen verpflichtet sich, den Vermittlungsprozess fair und effizient zu gestalten. Bewerbungen sollen zeitnah gesichtet und bearbeitet werden. Das Unternehmen sollte Bewerber nach Möglichkeit innerhalb der Plattformphase informieren, wenn sie nicht in Betracht kommen (eine kurze Absage über Joob kann z. B. Joob übernehmen, um den Jobbern Feedback zu geben).
5.2. Keine unlautere Abwerbung: Die dem Unternehmen im Rahmen von Bewerbungen zugänglichen Profile der Jobber dürfen ausschließlich zur Besetzung der eigenen Stelle genutzt werden. Es ist untersagt, diese Informationen zu speichern, um Jobber außerhalb von Joob später zu kontaktieren oder an Dritte (z. B. andere Firmen) weiterzuvermitteln. Insbesondere darf ein Unternehmen nicht versuchen, einen Joob-Kandidaten in seinen Talentpool aufzunehmen, ohne dass eine Vermittlung über Joob stattgefunden hat. Sollte ein Unternehmen einen Jobber, der sich über Joob beworben hat, innerhalb von 12 Monaten nach der Bewerbung außerhalb von Joob einstellt oder beauftragt, so wird widerlegbar vermutet, dass ein Umgehungstatbestand vorliegt. In einem solchen Fall behält sich Joob vor, die übliche Vermittlungsprovision dem Unternehmen nachträglich in Rechnung zu stellen.
5.3. Vergütung des Jobbers: Das Unternehmen verpflichtet sich, dem vermittelten Jobber die vereinbarte Vergütung pünktlich und vollständig zu bezahlen. Bei kurzfristigen Einsätzen bedeutet das in der Regel eine Zahlung sofort nach Leistung (bar oder Überweisung nach Rechnung des Jobbers), bei Festanstellungen die Zahlung des vereinbarten Lohns gemäß den üblichen Gehaltszyklen. Der Arbeitgeber muss zudem alle gesetzlichen Lohnnebenkosten tragen (Arbeitgeberanteile Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft etc.), sofern es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
5.4. Arbeitsbedingungen und Fürsorge: Das Unternehmen hat für den Jobber angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dazu zählt, dass der Jobber über alle wesentlichen Umstände des Jobs informiert wird (Arbeitszeiten, Pausenregelungen, besondere Risiken) und dass geltende Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden (z. B. Bereitstellung von Schutzkleidung, Einweisung in Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz). Der Jobber ist – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – wie ein eigener Mitarbeiter zu behandeln, was Zugang zu betrieblichen Einrichtungen oder Kommunikation angeht, soweit es für die Aufgabenerfüllung nötig ist.
5.5. Gesetzliche Arbeitgeberpflichten: Bei Einsatz eines Jobbers muss das Unternehmen alle einschlägigen gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber erfüllen, u.a.:
- Sozialversicherung/Steuern: Anmeldung des Jobbers bei den Sozialversicherungsträgern, Abführung von Lohnsteuer etc., sofern der Jobber als Arbeitnehmer beschäftigt wird. (Falls der Jobber auf selbständiger Basis arbeitet, entfällt das, aber das Unternehmen sollte die Scheinselbständigkeits-Problematik prüfen – längere Einsätze in weisungsgebundener Tätigkeit könnten ein echtes Arbeitsverhältnis sein.)
- Meldepflichten: ggfs. Anmeldung bei Behörden, z. B. Ausländerbehörde, falls der Jobber ein Nicht-EU-Bürger ohne Niederlassungserlaubnis ist, oder Genehmigung bei der Bundesagentur für Arbeit, falls erforderlich.
- Mindestlohn und Arbeitszeitgesetze: Einhaltung von Mindestlohngesetz, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, falls Überstunden anfallen entsprechende Vergütungs- oder Ausgleichsregelungen etc.
- Betriebliche Regelungen: Sofern im Unternehmen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Anwendung finden, die für alle Arbeitnehmer gelten, ist zu prüfen, ob sie auch auf befristet Beschäftigte/kurzfristige Jobber anwendbar sind.
Joob weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Pflichten zu rechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen führen kann (Bußgelder, Nachzahlungen etc.). Das Unternehmen stellt Joob von etwaigen Ansprüchen frei, die daraus resultieren, dass es Pflichten nicht erfüllt hat (vgl. Ziff. III.10.6).
5.6. Feedback und Qualitätskontrolle: Das Unternehmen soll Joob nach der Vermittlung ein kurzes Feedback geben, ob der Jobber angetreten ist und wie der allgemeine Ablauf war. Dies kann formlos erfolgen oder im Rahmen des Bewertungssystems (siehe Ziff. III.8). Bei schwerwiegenden Problemen (No-Show des Jobbers, Fehlverhalten etc.) soll das Unternehmen Joob umgehend informieren, damit Joob entsprechende Maßnahmen ergreifen kann (Ersatzsuche, Sperrung des Jobbers etc., siehe auch Ziff. III.9).
5.7. Vertraulichkeit: Falls das Unternehmen dem Jobber im Zuge der Tätigkeit vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten) anvertraut, sollte es mit dem Jobber eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abschließen. Joob stellt auf Wunsch Muster hierfür bereit. In jedem Fall sollte das Unternehmen nur die notwendigen Daten offenlegen. Joob übernimmt keine Haftung, falls ein Jobber vertrauliche Unternehmensinformationen unbefugt weitergibt – hier ist das Unternehmen gehalten, rechtliche Schritte gegen den Jobber einzuleiten. Das Unternehmen darf seinerseits die über Joob erhaltenen Daten der Jobber (siehe Datenschutz in Ziff. III.12) ebenfalls nur für den Zweck der Personalbesetzung verwenden und muss diese Daten nach Abschluss des Verfahrens schützen bzw. löschen, sofern kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
6. Vermittlungsgebühr und Zahlung (Unternehmen)
6.1. Gebührenmodell für Unternehmen
Auch Unternehmen zahlen Joob im Erfolgsfall eine Vermittlungsgebühr. Die Struktur ist ähnlich wie bei privaten Arbeitgebern, kann aber unternehmensspezifisch angepasst sein:
- Für kurzfristige Einsätze/Aushilfen: i.d.R. prozentuale Provision vom vereinbarten Entgelt des Jobbers oder eine Pauschale pro vermitteltem Einsatz.
- Für Festanstellungen: i.d.R. eine Fixgebühr oder eine Provision vom ersten Jahresgehalt (gängig sind z. B. 10–20% des Brutto-Jahresgehalts bei Personalvermittlung). Da Joob aber eher im kurzfristigen Bereich agiert, kann auch hier eine fix definierte Gebühr gelten.
Es kann Staffelungen geben je nach Position oder Aufwand. Diese Details werden dem Unternehmen vor Nutzung mitgeteilt oder individuell vereinbart.
Die konkreten Kosten werden dem Unternehmensnutzer vor Abschluss einer Vermittlung in der Plattform angezeigt. Im Zweifel gilt das bei Veröffentlichung der Anzeige oder in einem Angebot vereinbarte Preismodell. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, da es sich um B2B-Leistungen handelt (sofern nicht ausdrücklich brutto angegeben).
6.2. Zahlungsmodalitäten
Unternehmen haben i.d.R. die Option, per Rechnung zu zahlen. Sobald ein Match bestätigt wurde, stellt Joob eine Rechnung über die Vermittlungsgebühr aus, zahlbar beispielsweise innerhalb von 14 Tagen netto. Joob kann nach eigenem Ermessen auch bei Unternehmen auf Vorkasse bestehen (z. B. bei Neukunden oder sehr eiligen kurzfristigen Einsätzen, bevor der Jobber loslegt). Standardmäßig jedoch werden Unternehmen auf Rechnung bedient, um ihren internen Zahlungsprozessen Rechnung zu tragen.
6.3. Zahlungsverzug
Kommt das Unternehmen mit der Zahlung in Verzug (z. B. Rechnung nicht innerhalb der Frist beglichen), ist Joob berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB, bei Unternehmern aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Mahnpauschale von 40 EUR, sofern anwendbar. Joob behält sich außerdem vor, bis zur Begleichung keine weiteren Vermittlungen an dieses Unternehmen vorzunehmen und neue Stellenanzeigen des Unternehmens vorläufig zu pausieren. Bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsverzügen kann Joob das Konto sperren (siehe Ziff. III.11). Rechtliche Schritte zur Beitreibung bleiben vorbehalten.
6.4. Erfolgshonorar und Garantie
Sollte eine vermittelte Festanstellung innerhalb einer bestimmten Frist scheitern (z. B. der Jobber verlässt das Unternehmen in der Probezeit), bieten manche Personalvermittler eine (Teil-)Erstattung oder Nachvermittlung an. Joob kann solche Regelungen individuell mit dem Unternehmen vereinbaren (z. B. 50% Rückerstattung der Vermittlungsgebühr, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten endet). Falls keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, besteht kein automatischer Erstattungsanspruch, da Joob die vereinbarte Leistung (die Vermittlung) erbracht hat. Joob ist jedoch bemüht, in solchen Fällen kulante Lösungen zu finden und ggf. kostenlos eine Ersatzvermittlung anzubieten, sofern ein geeigneter Kandidat vorhanden ist. Wichtig: Diese Kulanzleistungen erfolgen freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch für zukünftige Fälle.
6.5. Storno und Nichtantritt (kurzfristige Jobs)
Für Unternehmen gilt im Prinzip dieselbe Logik wie bei privaten Arbeitgebern hinsichtlich Stornierungen nach Vermittlung:
- Sagt das Unternehmen den Auftrag nach erfolgtem Match ab, bleibt die Vermittlungsgebühr geschuldet. Eine Erstattung kann je nach Zeitpunkt der Absage teilweise oder ganz gewährt werden (Joob wird hier im Geschäftsverhältnis möglicherweise strengere Maßstäbe anlegen als bei Verbrauchern, es sei denn, es gab nachvollziehbare Gründe).
- Fällt der Jobber aus (No-Show/Krankheit), wird Joob versuchen, Ersatz zu finden oder die Gebühr gutschreiben (siehe Ziff. III.9).
Solche Details können in einem etwaigen Rahmenvertrag präziser geregelt sein, ansonsten gelten analog die Klauseln aus Teil II, Ziff. 9, wobei Joob gegenüber Unternehmen freier in der Handhabung ist (weil Verbraucherschutzfristen nicht greifen). Das Unternehmen sollte im Zweifel proaktiv mit Joob kommunizieren, um bei Änderungen oder Ausfällen faire Lösungen zu finden.
6.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Das Unternehmen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche von Joob aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmen nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Beispielsweise kann ein Unternehmen nicht die Zahlung der Vermittlungsgebühr für Vermittlung A zurückhalten mit der Begründung, bei Vermittlung B habe es Probleme gegeben – jede Vermittlungsleistung ist separat zu betrachten.
6.7. Steuern (Reverse Charge, falls international)
Sollte das Unternehmen außerhalb Deutschlands ansässig sein und die Leistung grenzüberschreitend erfolgen, wird die Umsatzsteuer entsprechend den steuerlichen Regelungen behandelt (z. B. Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU bei Angabe der USt-ID). Solche Fälle sind im Normalfall nicht relevant, da Joob derzeit wohl national tätig ist – falls doch, werden sie individuell abgestimmt.
7. Kommunikation und Betreuung (Unternehmen)
7.1. Account Management: Joob kann für Unternehmens-Kunden einen dedizierten Ansprechpartner/Account Manager bereitstellen, der bei Fragen oder besonderen Anliegen zur Verfügung steht. Ansonsten erfolgt die Kommunikation ähnlich wie bei privaten Nutzern per E-Mail, Telefon oder über die Plattform. Unternehmen können mit Joob auch Meetings oder Telefonate vereinbaren, um komplexere Anforderungen zu besprechen (z. B. Personalbedarf für ein Großevent, für das mehrere Jobber benötigt werden).
7.2. Plattform-Kommunikation: Solange noch kein direkter Kontakt zwischen Unternehmen und Bewerber hergestellt wurde, läuft jegliche Kommunikation über die Plattform oder über Joob-Mitarbeiter. Das Unternehmen kann z. B. Nachrichten an einen Bewerber formulieren, die dann von Joob weitergeleitet werden. Alternativ kann Joob auch ein virtuelles Interview arrangieren. Das Unternehmen sollte keine Versuche unternehmen, vor dem offiziellen Match außerhalb der Plattform Kontakt zu Bewerbern herzustellen (siehe Verbot in Ziff. III.5.2).
7.3. Support bei Problemen: Sollte im Verlauf einer Zusammenarbeit mit einem vermittelten Jobber ein Problem auftreten, das das Unternehmen mit dem Jobber nicht allein lösen kann, kann der Joob-Support vermittelnd eingeschaltet werden. Beispielsweise bei Leistungsschwierigkeiten oder Kommunikationsproblemen kann Joob mit beiden Parteien sprechen und Missverständnisse klären. Dies ersetzt jedoch nicht das Weisungsrecht oder die Verantwortung des Unternehmens als Arbeitgeber. Es handelt sich nur um einen zusätzlichen Service, um die Zufriedenheit beider Seiten sicherzustellen.
7.4. Feedbackgespräch: Joob ist an einer laufenden Verbesserung der Plattform interessiert. Joob kann das Unternehmen nach erfolgten Vermittlungen kontaktieren, um ein kurzes Feedback einzuholen (wie zufrieden mit den Kandidaten, Prozessoptimierungen etc.). Diese Gespräche sind freiwillig. Bei größeren Unternehmens-Kunden können regelmäßige Auswertungen und Gespräche (z. B. Quartalsmeetings) vereinbart werden, um die Zusammenarbeit auszubauen.
7.5. Nutzung von Kommunikationsdaten: Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass Joob die angegebenen geschäftlichen Kontaktinformationen (insb. E-Mail) nutzt, um dem Unternehmen Informationen rund um die Plattform zukommen zu lassen, z. B. Updates zu neuen Funktionen oder Serviceangeboten. Das Unternehmen kann dieser Nutzung jederzeit widersprechen. Joob wird das Unternehmen zudem informieren, falls sich für Unternehmens-Kunden relevante Änderungen in den AGB oder Konditionen ergeben.
8. Bewertungen und Referenzen (Unternehmen)
8.1. Bewertungen durch Jobber: Ähnlich wie private Arbeitgeber können auch Unternehmen von Jobbern bewertet werden. Joob unterscheidet in der Darstellung ggf. zwischen Privat- und Unternehmensbewertungen, aber die Jobber haben das Recht, Feedback zu geben. Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass vermittelte Jobber z. B. Aspekte wie Organisation, Arbeitsklima oder Betreuung durch das Unternehmen bewerten.
8.2. Interne Verwendung: Unternehmen können die erhaltenen Bewertungen in ihrem Dashboard einsehen. Positive Bewertungen können dem Unternehmen als Referenz dienen – Joob kann z. B. sehr gut bewerteten Unternehmens-Kunden einen “Top-Arbeitgeber”-Badge verleihen, was wiederum hilft, weitere gute Bewerber anzuziehen.
8.3. Öffentliche Darstellung: In der Regel werden Arbeitgeberbewertungen nur angemeldeten Jobbern angezeigt, nicht öffentlich im Internet. Joob kann aber in aggregierter Form (Durchschnittssterne) oder in Werbematerial erwähnen, dass ein Unternehmen gut bewertet wurde, sofern das Unternehmen dem nicht widerspricht. Sollte ein Unternehmen ausdrücklich anonym bleiben wollen, muss es Joob schriftlich mitteilen.
8.4. Widerspruch gegen Bewertungen: Wenn ein Jobber eine Bewertung abgibt, die das Unternehmen für unzutreffend oder unangemessen hält, kann das Unternehmen über den Joob-Support eine Überprüfung beantragen. Joob wird dann ähnlich wie bei Jobber-Bewertungen (Ziff. I.8.4) verfahren: Bei klar beleidigenden oder offensichtlich falschen Inhalten wird die Bewertung entfernt oder korrigiert. Bei Meinungsaussagen oder grenzwertigen Fällen wird Joob ggf. beide Seiten hören und dann entscheiden. Das Ergebnis wird dem Unternehmen mitgeteilt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass jede negative Bewertung entfernt wird – nur bei Verstoß gegen Richtlinien oder offenkundiger Unrichtigkeit greift Joob ein. Ansonsten muss das Unternehmen ggf. aus der Kritik interne Verbesserungen ableiten.
8.5. Arbeitgeber-Referenzen: Joob selbst kann von Unternehmen eine Referenz erbitten (z. B. ein Statement, wie zufrieden man mit Joob ist), um dies zu Marketingzwecken zu nutzen. Die Abgabe solcher Referenzen ist freiwillig. Falls ein Unternehmen eine Referenz abgibt (Text/Statement, ggf. Logo-Nutzung), räumt es Joob das Recht ein, diese im Rahmen von Kundenlisten oder Fallstudien auf der Joob-Website oder anderen Materialien zu veröffentlichen.
9. Stornierungen, Ausfälle und Ersatz (Unternehmen)
9.1. Stornierung durch Unternehmen: Die Modalitäten entsprechen im Wesentlichen Teil II Ziff. 9.2. Da es sich beim Unternehmen jedoch um einen Geschäftskunden handelt, wird Joob Stornierungen besonders sorgfältig beobachten. Sollte ein Unternehmen nach Vermittlung häufig absagen, kann Joob verlangen, dass zukünftige Vermittlungen nur noch gegen Vorauszahlung oder mit zusätzlicher Sicherheit erfolgen, um Missbrauch (z. B. “Sammlung” von Kandidaten ohne Absicht einer Einstellung) zu verhindern.
9.2. Ausfall des Jobbers: Entfällt der Jobber (No-Show, Krankheit etc.), gilt analog Teil II Ziff. 9.3 und 9.4: Joob versucht Ersatz zu finden. Bei Unternehmens-Kunden hat Joob ggf. einen größeren Pool und kann qualitativ gleichwertigen Ersatz anbieten. Falls die Position zeitkritisch war und unbesetzt bleibt, wird die Vermittlungsgebühr gutgeschrieben oder erstattet. Das Unternehmen soll in solchen Fällen eng mit Joob kommunizieren, um schnell Lösungen zu finden (z. B. Terminverschiebung, interne Überbrückung bis Ersatz kommt etc.).
9.3. Probezeit und langfristige Ausfälle: Bei Festanstellungen, sollte der Jobber innerhalb der Probezeit kündigen oder gekündigt werden, fällt dies zwar nicht unter einen "Ausfall" im Sinne der unmittelbaren Vermittlung, aber viele Personalvermittler bieten hier Kulanz. Wie in Ziff. III.6.4 erwähnt, kann Joob ggf. eine vergünstigte Nachvermittlung oder Teilrückerstattung anbieten, ist aber nicht per se dazu verpflichtet. Es wird empfohlen, solche Eventualfälle im Voraus zu besprechen, ggf. im Rahmenvertrag zu fixieren.
9.4. Ersatzvermittlung: Nutzt das Unternehmen eine Ersatzvermittlung (sei es wegen Ausfall oder als Kulanz bei Probezeit), wird die bereits gezahlte Vermittlungsgebühr auf den Ersatz angerechnet. Kommt kein Ersatz zustande, wird erstattet. Kommt Ersatz zustande mit geringerem oder höherem Aufwand/Profil, kann Joob die Konditionen entsprechend anpassen (z. B. wenn statt der ursprünglichen Aushilfe nun eine höherqualifizierte Person vermittelt wird, könnte man eine Differenz nachberechnen, aber i.d.R. wird Joob die ursprünglich vereinbarte Gebühr als Basis nehmen).
9.5. Schadensbegrenzung: Das Unternehmen ist verpflichtet, im Falle eines absehbaren Ausfalls des Jobbers Möglichkeiten der Schadensbegrenzung auszuschöpfen. Das heißt, sobald das Unternehmen merkt, dass ein Jobber nicht auftaucht oder nicht weitermacht, sollte es nicht tatenlos bleiben, sondern eventuell eigene Mitarbeiter umdisponieren oder andere Lösungen suchen, anstatt allein auf Joob zu vertrauen. Joob versteht sich als Partner hierbei, übernimmt aber nicht die Garantie, jeden Ausfall vollständig zu kompensieren.
10. Haftung von Joob gegenüber Unternehmen
10.1. Haftung für Vermittlungsleistung: Joob haftet dem Unternehmen gegenüber für die Erbringung der Vermittlungsleistung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Allerdings ist die Haftung für die Eignung oder das Verhalten des vermittelten Jobbers ausdrücklich ausgeschlossen (siehe Ziff. III.2.2 und 10.2). Sollte Joob jedoch schuldhaft Pflichten verletzen, etwa indem es dem Unternehmen wissentlich falsche Informationen über einen Bewerber gibt oder einen Matching-Fehler begeht (z. B. Verwechslung der Profile), haftet Joob im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.
10.2. Keine Haftung für Arbeitsleistung: Joob übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass der vermittelte Jobber die Erwartungen des Unternehmens erfüllt oder für bestimmte Zwecke geeignet ist. Etwaige Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Arbeitsleistung sind im Arbeitsrecht nicht vorgesehen – hier hat das Unternehmen die üblichen Arbeitgeberrechte (Weisung, ggf. Abmahnung/Kündigung). Joob ist aus dem Schneider, sobald die Vermittlung erfolgt ist, es sei denn, Joob hätte arglistig etwa Mängel verschwiegen (z. B. gewusst, dass ein Kandidat falsche Zeugnisse vorlegt – wovon nicht auszugehen ist, da Joob eine solche Prüfung gar nicht schuldet).
10.3. Haftungsbeschränkung: Gegenüber Unternehmen haftet Joob – außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit – der Höhe nach begrenzt. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von Joob begrenzt auf den Betrag der vom Unternehmen gezahlten Vermittlungsgebühr für den betreffenden Auftrag. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, indirekte Schäden, sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit Joob eine bestimmte Eigenschaft oder einen bestimmten Erfolg schriftlich garantiert hat (was in der Regel nicht der Fall ist).
10.4. Haftung für technische Mängel: Joob haftet nicht für die ständige Verfügbarkeit der Plattform oder für Datenverlust im System des Unternehmens. Sofern Joob dem Unternehmen bestimmte digitale Schnittstellen oder Daten liefert, obliegt es dem Unternehmen, diese zu sichern. Bei Systemausfällen auf Seiten von Joob wird Joob bestmöglich informieren und gegensteuern, eine Haftung ergibt sich daraus nur, wenn Joob vorsätzlich oder grob fahrlässig die Ausfälle verursacht hat.
10.5. Gewährleistungsausschluss: Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass mit der Nutzung der Joob-Dienstleistung ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Joob schuldet die Bemühung, qualifizierte Bewerber zuzuführen, nicht jedoch eine erfolgreiche Besetzungsgarantie. Eine Haftung für eventuelle Mehraufwände auf Unternehmensseite (z. B. wenn sich eine Stelle länger unbesetzt verzögert und dadurch Kosten entstehen) wird nicht übernommen.
10.6. Freistellung: Das Unternehmen stellt Joob von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Sphäre des Unternehmens stammen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche von Jobbern oder Behörden gegen Joob, die dadurch entstehen, dass das Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt hat. Beispiel: Wenn ein Jobber Joob haftbar machen will, weil das Unternehmen den Lohn nicht zahlt oder gegen Arbeitszeitgesetze verstößt, und Joob deswegen in Anspruch genommen wird, muss das Unternehmen Joob von diesen Ansprüchen freihalten und sämtliche daraus entstehenden Kosten (inkl. Rechtsverfolgungskosten) tragen. Ebenso, falls eine von dem Unternehmen gestaltete Stellenanzeige Rechte Dritter verletzt (z. B. Urheberrechte an Inhalten/Bildern, oder Persönlichkeitsrechte durch diskriminierende Formulierungen) und Joob dafür haftbar gemacht wird, hat das Unternehmen Joob freizustellen.
10.7. Produkthaftung & Versicherung: Die Vermittlungsdienstleistung von Joob ist kein körperliches Produkt, daher findet ProdHaftG keine Anwendung. Das Unternehmen wird darauf hingewiesen, dass es für eigene Risiken, die mit der Beschäftigung externer oder kurzfristiger Mitarbeiter einhergehen, Versicherungsschutz vorhalten sollte (z. B. Betriebshaftpflicht, Unfallversicherung). Joob bietet keinen Versicherungsschutz für vermittelte Jobber; falls Joob optional eine Art Ausfall- oder Unfallversicherung vermitteln sollte, wäre dies separat zu vereinbaren.
11. Vertragslaufzeit, Kündigung und Sperrung (Unternehmen)
11.1. Vertragslaufzeit: Sofern kein individueller Rahmenvertrag mit fester Laufzeit geschlossen wurde, läuft der Nutzungsvertrag mit Unternehmens-Kunden auf unbestimmte Zeit. Beide Seiten können diesen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, was jedoch die Abwicklung bereits begonnener Vermittlungen unberührt lässt.
11.2. Kündigung durch das Unternehmen: Das Unternehmen kann sein Konto und damit den Nutzungsvertrag durch entsprechende Mitteilung an Joob oder via Kontofunktion schließen. Siehe analog Teil II Ziff. 11.1 – es sollten keine laufenden offenen Prozesse mehr sein. Wenn doch, sollte das Unternehmen diese noch abschließen oder zusammen mit Joob eine Lösung finden. Nach Kündigung werden keine neuen Bewerbungen mehr weitergeleitet; laufende Anzeigen werden deaktiviert.
11.3. Kündigung/Sperrung durch Joob: Joob kann den Vertrag mit dem Unternehmen ordentlich kündigen (z. B. mit 1 Monat Frist) oder außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe entsprechen denen in Ziff. II.11.2, angepasst auf Unternehmen:
- Schwerwiegende Vertragsverstöße (Umgehung der Vermittlungsgebühr, mehrfacher Zahlungsverzug, gesetzeswidrige Stellenanzeigen, anhaltende diskriminierende Praktiken, etc.).
- Insolvenzantrag des Unternehmens oder vergleichbare Zahlungsunfähigkeit, die erwarten lässt, dass künftige Rechnungen nicht bezahlt werden.
- Rufschädigendes Verhalten: z. B. wenn ein Unternehmen vermittelte Jobber systematisch schlecht behandelt, sodass Joob's Reputation leiden könnte, kann Joob sich trennen.
Im Falle der fristlosen Kündigung sperrt Joob das Unternehmensprofil sofort. Bereits vermittelte Jobber können informiert werden, dass die Zusammenarbeit mit Joob und dem Unternehmen beendet ist; das hat aber keine Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse – diese laufen nach zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen weiter.
11.4. Datenzugang nach Vertragsende: Nach Kündigung hat das Unternehmen keinen Zugang mehr zur Plattform. Falls gewünscht, sollte es vorab wichtige Daten (z. B. Bewerbungslisten, die es aus Archivgründen behalten möchte) exportieren. Joob kann auf Anfrage einmalig helfen, Daten bereitzustellen, sofern das datenschutzrechtlich zulässig ist (Bewerberdaten dürfen bspw. nicht unbegrenzt beim Unternehmen verbleiben ohne Vermittlungsbezug).
11.5. Fortbestehende Verpflichtungen: Kündigung oder Vertragsende entbindet das Unternehmen nicht von noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen. Vermittlungsgebühren für bereits gematchte Jobs sind zu zahlen, selbst wenn die Rechnung erst nach Vertragsende gestellt wird. Auch die Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten überdauern die Vertragslaufzeit.
12. Datenschutz und Datensicherheit (Unternehmen)
12.1. Daten des Unternehmens
Joob verarbeitet Unternehmensdaten (Firmendaten, Ansprechpartner, Stellenanzeigen) zur Erfüllung des Vertrags. Diese können auch in Dokumenten (Rechnungen, Verträge) auftauchen. Unternehmensnamen und Logos können – soweit öffentlich bekannt – auch auf der Joob-Plattform sichtbar sein (z. B. in Stellenanzeigen nach einem Match wird dem Jobber natürlich der Firmenname offengelegt).
12.2. Bewerberdaten und DSGVO
In dem Moment, wo ein Unternehmens-Arbeitgeber Bewerberprofile einsehen kann, erhält das Unternehmen personenbezogene Daten von Bewerbern. Das Unternehmen wird damit zum Datenschutz-Verantwortlichen für diese Daten, zumindest was die eigene Verarbeitung betrifft. Joob empfiehlt Unternehmen dringend, die Bewerberdaten nur intern zweckgebunden zu nutzen und nach Abschluss des Bewerbungsprozesses für nicht eingestellte Kandidaten zu löschen, es sei denn, man holt eine Einwilligung für einen Talent-Pool ein. Joob und das Unternehmen sind datenschutzrechtlich getrennte Verantwortliche – Joob für die Plattformvermittlung, das Unternehmen für den Umgang mit den erhaltenen Bewerberdaten in seinem Bereich.
12.3. Auftragsverarbeitung
Soweit Joob im Auftrag des Unternehmens agiert, könnte es im Datenschutz als Auftragsverarbeiter gelten. Beispiel: Wenn Joob im Rahmen eines Matching-Prozesses Daten nach speziellen Vorgaben des Unternehmens verarbeitet. Hierfür würden ggf. separate AV-Verträge geschlossen. In der Regel findet aber keine individuelle Auftragsverarbeitung statt, da Joob eine eigene Dienstleistung erbringt.
12.4. Vertraulichkeit
Joob behandelt die internen Daten des Unternehmens (z. B. interne Notizen, Kommunikationsinhalte) vertraulich. Mitarbeiter von Joob, die diese Daten einsehen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens an Jobber erfolgt nur in dem Umfang, wie es das Unternehmen in der Stellenbeschreibung vorgesehen hat oder im Bewerbungsprozess dann selbst vornimmt.
12.5. IT-Sicherheit
Joob gewährleistet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Daten. Dazu gehören z. B. verschlüsselte Übertragung (SSL/TLS), Zugriffsbeschränkungen, regelmäßige Sicherheitsupdates. Unternehmens-Kunden, die über Schnittstellen (API) angebunden sind, erhalten individuelle Zugangsschlüssel, die sie sicher verwahren müssen.
12.6. Auskunft und Berichtigung
Auch Unternehmen haben ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Organisation gespeicherten Daten bei Joob, sowie auf Berichtigung falscher Daten. Da hier meist keine personenbezogenen, sondern Unternehmensdaten betroffen sind, ist die DSGVO weniger strikt. Dennoch entspricht Joob Auskunftsersuchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
12.7. Referenznennung
Falls vertraglich oder per Einwilligung vereinbart, darf Joob den Namen und/oder das Logo des Unternehmens in einer Referenzkundenliste führen. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann das Unternehmen dies bei Vertragsbeginn oder jederzeit später untersagen; Joob wird den Wunsch respektieren.
12.8. Löschung von Unternehmensdaten
Nach Ende der Geschäftsbeziehung wird Joob die Unternehmensdaten wie Ansprechpartner und Logins löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. Rechnungsdaten 10 Jahre) bleiben davon unberührt. Stellenanzeigen und Profile können zu statistischen Zwecken anonymisiert in der Datenbank verbleiben (z. B. „es wurden X Stellen vermittelt in Jahr Y“), ohne Personen- oder Unternehmensbezug.
Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Nutzung der Joob-Plattform gilt – vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften – das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I VO).
Gerichtsstand
Ist der Nutzer (Jobber oder Arbeitgeber) Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle sich aus dem Nutzungsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz von Joob zuständig. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Joob kann Ansprüche gegenüber Verbrauchern nur an deren Wohnsitzgericht geltend machen.
Vertragssprache und Kommunikation
Die Vertragssprache ist deutsch. Jegliche Kommunikation und Dokumentation kann in deutscher Sprache erfolgen. Soweit Joob Übersetzungen dieser AGB oder anderer Informationen in einer anderen Sprache anbietet, dient dies lediglich dem Service; rechtlich maßgeblich ist der deutsche Text.
Änderungen der AGB
Joob behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere bei Änderung der Rechtslage oder Erweiterung der Dienste. Änderungen der AGB werden registrierten Nutzern in geeigneter Weise (per E-Mail oder in der App) mitgeteilt. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als akzeptiert. Joob wird in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs kann Joob das Nutzungsverhältnis außerordentlich kündigen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt rückwirkend eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen, soweit nicht anders geregelt, der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Individuelle Abreden (einschließlich Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen) mit dem Nutzer, die vor Vertragsabschluss getroffen werden, gelten nur, wenn sie von Joob schriftlich bestätigt worden sind oder nachträglich in Textform (E-Mail ausreichend) vereinbart werden.